Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
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► Abs. 7: Mit dieser Formulierung wird die vertikale Abgrenzung von Trottoiren zur Pflicht. Damit wird für Velofahrende systematisch ein Hindernis, ja sogar eine Gefahr geschaffen. Wer in spitzem Winkel die Trottoirüberfahrt befährt, droht auszurutschen. Wer zuvor nach links ausholt, um den Vertikalversatz in stumpferem Winkel zu befahren, setzt sich der Gefahr aus, vom nachfolgenden Verkehr um- oder angefahren zu werden. Vor allem aber laufen noch Forschungsvorhaben zu diesem Thema, so dass StBV nun die Resultate nicht vorweggenommen werden dürfen. (vgl. auch vorne zu 2.15.. Formulierungsantrag: "7 Trottoirüberfahrten sind Stellen, an denen die Fahrbahn quer über ein Trottoir führt." (Vgl. auch vorne zu Frage 2.15)
► Abs. 8: In der Aufzählung der erwähnten Wege, deren Zusammentreffen mit einer Fahrbahn nicht als Verzweigung gelten, sind die Radwege artfremd. Im Gegensatz zu den anderen aufgezählten Verkehrsflächen haben Radwege Verbindungscharakter; sie können sogar mehr Verkehr haben als die zu kreuzende Nebenstrasse. Der gesetzliche Zwang an die Planer, ihnen den Vortritt zu entziehen, ist deshalb velofeindlich. Es muss möglich sein, dass Radwege auch vortrittsberechtigt auf Fahrbahnen - beispielsweise von Nebenstrassen – signalisiert werden können. Wir beantragen, das Wort Radweg ersatzlos zu streichen: : "8 Verzweigungen sind (...). Das Zusammentreffen von Feldwegen, von Garage-, Parkplatz- (...) gilt nicht als Verzweigung."
► Abs. 14: Hier wird gesagt, dass Velos keine FäG sein können. Art. 8.3 (Spiel auf Strassen...) richtet sich aber gem. Kapitelüberschrift nur an „Fussgänger“. Velos, können aber i.d.R. für Verkehrsmittel wie auch als Spiel- und Sportgerät benutzt werden. Gerade Kinder und Jugendliche setzen das Velo häufig auch zum Spiel ein, was auch absolut erwünscht ist. Es gibt auch keinen Grund, weshalb Turnen mit einem Velo nicht zugelassen sein solle, mit beliebigen anderen Geräten aber erlaubt. Dieser neue Widerspruch muss unbedingt gelöst werden. Uns scheint im weiteren, dass auch die ewige Problematik des „Kindervelos“ gelöst werden könnte, wenn es eben nicht um die Ausrüstung/Grösse des Velos ginge, sondern um die Person und der Zweck, für den das Fahrzeug benutzt wird. Beim Fäg wird ja auch Spiel und Verkehrsmittel unterschieden.
Wir schlagen vor, in Abs. 14 den 2. Satz zu präzisieren, dass dies nur gilt, wenn das Velo als Verkehrsmittel benutzt wird von Personen die Velo fahren dürfen.. Oder aber Art. 8.3 muss anders gefasst werden, siehe dort.
► Neuer Absatz: Der Begriff "Radweg" ist hier im Gegensatz zum gültigen Art. 1 Abs. 6 VRV nicht mehr definiert. Wir beantragen, die Definition wieder zu integrieren. Dabei ist klarzustellen, dass nur die mit dem blauen Signal (2.60) signalisierten Wege gemeint sind. (Der Volksmund verwendet den Begriff "Radweg" auch für andere von Velos befahrenen Wegen.)
velosuis- Wie Pro Velo Schweiz.
se
VCS Wie Pro Velo Schweiz.
Fussver- Abs. 7
kehr Antrag: beidseitig vertikal ist zu streichen
Schweiz «Trottoirüberfahrten sind Stellen, an denen die Fahrbahn erkennbar quer über ein beidseitig vertikal abgegrenztes Trottoir führt.»
Begründung
Die Sicht der Fussgängerinnen und Fussgänger fehlt
Die Definition der Trottoirüberfahrt muss so formuliert sein, dass sie nicht nur aus Sicht des Fahrzeuglenkenden, sondern auch aus Sicht des Fussgängers oder der Fussgängerin Rechtssicherheit gewährt.
Zu diskutieren ist auch der umgekehrte Fall:
- Wann ist eine Führung des Fahrverkehrs über das Trottoir keine Trottoirüberfahrt?
- Wie kann der Fussgänger oder die Fussgängerin erkennen, dass er oder sie keinen
Vortritt hat?
Der Begriff „Trottoirüberfahrt“ ist die Sicht des Lenkenden. Aus Sicht der Fussgängerin oder des Fussgängers handelt es sich um ein „durchgehendes Trottoir“ und wird als Gehfläche wahrgenommen. Er oder sie wird nicht darauf achten, ob die Abgrenzung beidseitig vertikal ist oder allenfalls fehlt. Er oder sie wird sich vortrittsberechtigt fühlen und auch entsprechend handeln.
Die bauliche Ausgestaltungen des Trottoirs in der Gehrichtung kommuniziert dem Fussgänger den Fussgängervortritt. Soll dieser Vortritt aufgehoben werden, so muss also das Trottoir in der Wahrnehmung des Fussgängers unterbrochen werden. In allen anderen Fällen bleibt in der Wahrnehmung der Fussgängervortritt erhalten. Es müssen also auch Anforderungen an die Gestaltung einer Kreuzung von Fahrbahn und Trottoir formuliert werden für den Fall, dass es sich nicht um eine Trottoirüberfahrt handeln soll, dies insbesondere vor dem Hintergrund, da wir heute tausende von gebauten Lösungen haben.