Beilage 2

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 65Fedlex · Ergebnisbericht

generelle Gefährlichkeit des Verzichts auf einen Helmes, welche eine noch kürzere Befristung der entsprechenden Zeugnisse notwendig macht, erfolgt der

Eventualantrag:

Befristung der Gültigkeit ärztlicher Zeugnisses auf maximal ein halbes Jahr.

Aus medizinischer Sicht bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die eine Ausnahme von der Helmtragpflicht begründbar machen könnten: Einerseits psychiatrischpsychologische Gründe (helmspezifische Klaustrophobie, Traumata, welche zu einer Helmabneigung führen etc.) und anderseits Gründe wie Unfallverletzungen und Krankheiten, zum Beispiel Notwendigkeit eines vorübergehenden Kopfverbandes, welcher unter keinen Helm passt.

Soweit bekannt unterbreitete in den vergangen zwanzig Jahren einmal ein Arzt dem Strassenverkehrsamt des Kanons Aargau die Frage, ob er einen Patienten von der Helmtragpflicht befreien solle. Ihm wurde geantwortet, dass er dann die Verantwortung zu tragen habe, falls der Patientin stürze und eine Kopfverletzung erleide, die er mit einem Helm so nicht erlitten hätte. Soweit das Strassenverkehrsamt orientiert ist, stellte der Arzt kein entsprechendes Attest aus.

Schlussfolgerung: Ein medizinisches Bedürfnis der Befreiung von der Helmtragpflicht könnte grundsätzlich nur bei Personen mit einer konstitutionellen Prädisposition für extrem schwere Folgeschäden bei einem bloss leichten Anschlagen des Kopfes angenommen werden. Bei einer umfassenden medizinischen Gesamtbetrachtung, dazu gehört auch die Möglichkeit der Selbstgefährdung, kann kein medizinisches Bedürfnis für die Befreiung von der Helmtragpflicht bestehen. Deshalb stellen wir den

Hauptantrag:

Ersatzlose Streichung von Art. 20 Abs. 2 Bst. g.

Art. 20 Abs. 3

Formelle Bemerkung:

Diese Bestimmung findet sich heute in Art. 3b Abs. 1 Satz 2. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass für sie ein separater Absatz geschaffen wird. Frage: Wieso wurde dieses Vorgehen nicht auch bei der Regelung betreffend Sicherheitsgurten gewählt? Weshalb wurde Art. 3a Abs. 1 Satz 2 unverändert in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 belassen.

Antrag:

Nochmalige Prüfung der Gliederung der Art. 19 und 20.

Materielle Bemerkung:

Das Tragen von Schutzhelmen auf Motorrädern ist noch wesentlich wichtiger als das Tragen von Sicherheitsgurten in Motorwagen. Ferner ist es für Führern und Führerinnen von Motorwagen - je nach sozialer Unterstellung oder Abhängigkeit - wesentlich schwieriger, Fahrgästen zu befehlen, den Gurt vor Abfahrt anzuschnallen oder einen während der Fahrt gelösten Gurt sofort wieder anzulegen als Lenker von Motorrädern. Unserers Erachtens darf der Führer eines Motorrades keinesfalls losfahren, solange der Beifahrer den Helm noch nicht aufgesetzt hat und er muss sofort vorsichtig anhalten, wenn er bemerkt, dass sein Beifahrer den Helm während der Fahrt abzieht. Das Alter des Beifahrers ist irrelevant.

Antrag:

Die Fahrzeugführerinnen und -führer müssen sicherstellen, dass Mitfahrende den vorgeschriebenen Schutzhelm tragen.

AR Regelung Quads?

Abs. 2 lit. e: Ergänzen auf 25 km/h, da E-Bikes im Minimum 25 km/h fahren.

SZ Abs. 2 Bst. g:

Das befristete ärztliche Zeugnis sollte im Verordnungstext mit einer maximalen Dauer definiert werden.

Im Hinblick auf die schweren Kopfverletzungen bei Unfällen stellen wir die Möglichkeit der Befreiung von der Helmtragpflicht auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses in Frage.

Grüne Es gibt Spezialfahrzeuge (v.a. für Behinderte i.w.S., in Bewegung oder Kraft eingeschränkte Menschen; häufig Dreiräder), die technisch als Motorräder gelten, aber von Charakter und Gefährlichkeit nicht einem Motorrad gleichzusetzen sind. Damit diesen Menschen die Nutzung dieser speziell für sie geeigneten Fahrzeugen nicht verunmöglicht wird, sollten auch sie von der Helmpflicht befreit werden können. Häufig geht es hier um Menschen, für die das Auto keine Alternative ist. Dabei sollte generell auch ein unbefristetes Zeugnis möglich sein, wenn der Arzt die Unheilbarkeit der Einschränkung bestätigt. Folgende Formulierung ist in die Liste mit den Ausnahmeregelungen aufzunehmen:

Art. 20, Bas. 2, Bst. I (neu): "Führerinnen und Führer von Motorrädern, die konstruktionsmässig speziell für mobilitätseingeschränkte Personen geeignet sind, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelms nicht zugemutet werden kann. Ist die Beeinträchtigung definitiv unheilbar, ist auch ein unbefristetes Zeugnis zulässig, das dies bestätigt."

bfu Gegen den Verzicht auf die Spezialregelung betreffend Helme für Motorfahrradfahrer haben wir nichts einzuwenden.