Beilage 3
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 131Fedlex · Ergebnisbericht
leistet bleiben. Die gewählte Formulierung lässt zu viel Spielraum offen.
Abs. 3, Bst. b: Die vorgesehene Länge von einem Jahr ist zu lang und dient nicht der Transparenz gegenüber den Betroffenen.
Stapo St. Abs. 3, Bst. a: Kann neu jeder Strasseneigentümer vorübergehende Verkehrsanordnungen Gallen
vornehmen und ist dabei nicht verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden? Das kann nicht sein und steht im Widerspruch zu Art. 74. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Verkehrsführung muss die Meldepflicht an die zuständige Behörde gewährleistet bleiben. Die gewählte Formulierung lässt zu viel Spielraum offen.
Abs. 3, Bst. b: Die vorgesehene Länge von einem Jahr ist zu lang und dient nicht der Transparenz gegenüber den Betroffenen.
Stapo Eine Publikationspflicht für LSA ist u.E. nicht sinnvoll. Zunächst stellt sich die rein prakti-Zürich
sche Frage, wie und was für Informationen zu den LSA ausgeschrieben werden sollen, zumal es ja nicht die Meinung sein kann, den Bürger mit detaillierten und hochtechnischen Angaben zu überfordern. Ein dadurch bedingter Mehrwert für die Bürger ist jedenfalls nicht erkennbar, während sich der Arbeitsaufwand und die Publikationskosten für die Behörden angesichts der grossen Anzahl von LSA in Städten wie Zürich in erheblichem Ausmass erhöhen würden. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass LSA (neben der Verkehrssicherheit) der optimalen Ausschöpfung der vorhandenen Strassenkapazitäten dienen. In der Stadt Zürich werden daher die einzelnen Verkehrsbeziehungen an einer Kreuzung variabel gesteuert und die jeweiligen Grünphasen der aktuellen, mittels Sensoren gemessenen Nachfrage angepasst (sog. adaptive Verkehrsnetzsteuerung). Während diese Steuerungsflexibilität für ein funktionierendes Verkehrsmanagement im gesättigten Verkehrssystem der Stadt Zürich unerlässlich ist, eignet sie sich wenig bis gar nicht zur Publikation. Eine Publikationspflicht erscheint aber auch aus juristischen Überlegungen fraglich. So kann man angesichts der geltenden Legitimationspraxis durchaus berechtigte Zweifel haben, ob die Gerichte überhaupt einmal materiell auf die Anfechtung einer LSA eintreten würden (vgl. Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, RENÉ SCHAFFHAUSER, Instanzenzug und Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen nach Art. 3 SVG, Rz. 34). Die Publikationspflicht für LSA könnte somit von Anfang an eine Totgeburt sein.
FMS wie strasseschweiz
Mobili- Alinéa 2
tant.org
j. « Vitesse maximale 50, limite générale » (B.27)
Il faut maintenir la possibilité de faire recours contre cette décision.
Städte- Die Bestimmung wird in der internen Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt. Dies mit verband
der Begründung, dass eine Publikationspflicht für LSA weder sinnvoll noch an-
wendbar ist.
- Zunächst stellt sich die rein praktische Frage, wie und was für Informationen zu den LSA ausgeschrieben werden sollen, zumal es ja nicht die Meinung sein kann, den Bürger mit detaillierten und hochtechnischen Angaben zu überfordern. Ein dadurch bedingter Mehrwert für die Bürger ist jedenfalls nicht erkennbar, während sich der Arbeitsaufwand und die Publikationskosten für die Behörden angesichts der grossen Anzahl von LSA in vielen Städten in erheblichem Ausmass erhöhen würden.
- Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass LSA (neben der Verkehrssicherheit) der optimalen Ausschöpfung der vorhandenen Strassenkapazitäten dienen. In gewissen Städten werden daher die einzelnen Verkehrsbeziehungen an einer Kreuzung variabel gesteuert und die jeweiligen Grünphasen der aktuellen, mittels Sensoren gemessenen Nachfrage angepasst (sog. adaptive Verkehrsnetzsteuerung). Während diese Steuerungsflexibilität für ein funktionierendes Verkehrsmanagement in gesättigten Verkehrssystemen unerlässlich ist, eignet sie sich wenig bis gar nicht zur Publikation.
- Eine Publikationspflicht erscheint aber auch aus juristischen Überlegungen fraglich. So kann man angesichts der geltenden Legitimationspraxis durchaus berechtigte Zweifel haben, ob die Gerichte überhaupt einmal materiell auf die Anfechtung einer LSA eintre-