Beilage 3
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten
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4.3 Sind Sie mit Art. 3 E-BSSV einverstanden?
JA ( 47 )
wovon Bund: Kantone: 17 Übrige Stellen: 30
AG, BL, GE, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
vif LU, Stadt Bern, Tiefbauamt NW
Kapo AG, Kapo BL, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SH, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Winterthur, Stapo Zürich
ACS, BUL, COCRBT, FMS, FREC, IGBF, KSPD, SIK, SP, Städteverband, strasseschweiz, SVSAA, tcs, tpg
JA mit Bemerkung ( 9 )
wovon Bund: Kantone: 5 Übrige Stellen: 4
BE Wir schlagen in Absatz 3 noch folgende Ergänzung vor: Befugnis der Polizei, im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten Signale und Markierungen anzubringen…
BS Unseres Erachtens fehlt in der Verordnung der Grundsatz, dass Markierungen den Signa-
len gleichgestellt sind. In der Praxis hat sich gezeigt, dass – zwar fälschlicherweise – gerne davon ausgegangen werden, dass Markierungen den Signalen untergeordnet sind. Mit einer Einführung dieses Grundsatzes in dieser Verordnung wäre dies leicht zu beheben. GL Es besteht eine begriffliche Inkongruenz zu Art. 2 E-StBV (siehe Ziff. 3.2 hiervor).
LU Ein Jahr für die provisorische Anordnung ist in Ordnung.
TG Ergänzungsvorschläge:
Art. 3 Abs. 1 E-BSSV: öffentliche Verkehrsflächen sollen nicht unnötig beschränkt werden. Art. 3 Abs. 4 E-BSSV: Diese sind zu verfügen und zu veröffentlichen.
Kapo BE Wir schlagen in Absatz 3 noch folgende Ergänzung vor:…….Befugnis der Polizei, im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten Signale und Markierungen anzubringen….
Kapo BS Unseres Erachtens fehlt in der Verordnung der Grundsatz, dass Markierungen den Signa-
len gleichgestellt sind. In der Praxis hat sich gezeigt, dass – zwar fälschlicherweise – gerne davon ausgegangen werden, dass Markierungen den Signalen untergeordnet sind. Mit einer Einführung dieses Grundsatzes in dieser Verordnung wäre dies leicht zu beheben. bfu Die Voranstellung der Vorschriften für Signale und Markierungen ist sinnvoll.
Public Die Voranstellung der Vorschriften für Signale und Markierungen ist sinnvoll.
Health
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 11 )
wovon Bund: 1 Kantone: 2 Übrige Stellen: 8
BAV Das Anbringen der Signale am Bahnübergang sollte nur von einer Stelle geregelt werden.
Die Ausgestaltung der Lichtsignale und des Signal „Strassenbahn“ soll jedoch in der Kompetenz der Strasse bleiben. Der Abs. 6 sollte daher heissen:
6
Für das Anbringen und die Ausgestaltung der Signale direkt an Bahnübergängen gilt das Eisenbahnrecht. Davon ausgenommen ist die Ausgestaltung der Lichtsignale und das Signal «Strassenbahn».
Vgl. auch Art. 75 Schranken: Dort richtet sich auch nur die Ausgestaltung und nicht die Aufstellung nach dem Eisenbahnrecht.
GL Es besteht eine begriffliche Inkongruenz zu Art. 2 E-StBV (siehe Ziff. 3.2 hiervor).
SG Abs. 5: «... und Markierungen verwendet werden.» Hier ist in einem weiteren Satz «Signale
haben den technischen Normen zu entsprechen.» anzufügen.
Kapo Abs. 1: Es gibt nicht nur besondere örtliche Verhältnisse, sondern auch Signale (z.B. SG Beginn Autobahn, Kennzeichnung Hauptstrasse), die gestützt auf das SVG anzuordnen
sind.
Abs. 5: "… und Markierungen verwendet werden." Signale haben den technischen Normen zu entsprechen.
Kapo Für die Signale sollte nach wie vor ausschliesslich der Bundesrat zuständig sein. Die meis-SO ten Signale unterstehen vor deren Verfügung einer Publikationspflicht, was den einschnei-
denden Charakter dieser Massnahmen unterstreicht. Neue Signale können auch auf an-