Beilage 3
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten
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dere Verordnungen (z.B. die OBV) Auswirkungen haben.
Für Markierungen sollte die Kompetenz auch an ein Departement delegiert werden können. Solche Verkehrseinschränkungen haben eher einen untergeordneten Charakter und sind meist weniger einschneidend. Sie müssen auch nach heutigem Recht nicht publiziert werden.
Mobili- S‟il est nécessaire d‟ordonner une réglementation locale du trafic, on optera pour la
tant.org mesure qui atteint son but en restreignant le moins possible la circulation et en respectant
le principe de proportionnalité.
Il s‟agit de diminuer la mise en place limitations ou des mesures trop restrictives qui trop souvent prises par les autorités.
Netzwerk Antrag 2: Art.3 Allgemeine Anforderungen an die Strassensignalisation
Kind und Abs. 7 (neu): Bei länger andauernden Bauvorhaben, z.b. Belagsarbeiten, sind wichti-Verkehr ge Signale und Markierungen rasch, notfalls in provisorischer Ausführung anzubrin-
gen.
Begründung: Es kommt immer wieder vor, dass die Behörden und Bauunternehmen bei Sanierungen von Strassen über Monate hinweg zuwarten, bis sie entfernte Markierungen (z.B. Fussgängerstreifen) reinstallieren resp. auf provisorische Weise einsetzen, was zu gefährlichen Situationen führt. Es gibt heute technisch viele Möglichkeiten, Markierungen provisorisch aufzukleben bis der definitive Strassenbelag eingesetzt wird
VöV Absatz 6 ist nicht korrekt. Für Lichtsignale mit fehlersicherer Sperrung des Strassenver-
kehrs nach AB-EBV 37C.3.4 gilt das Eisenbahnrecht.
Zudem ist zu präzisieren, dass das Anbringen von Lichtsignalen direkt an Bahnübergängen in der Verantwortung der Bahnen liegt, Textvorschlag wie folgt;
Für das Anbringen und die Ausgestaltung der Signale direkt am BUe gilt das Eisenbahnrecht. Davon ausgenommen ist die Ausgestaltung der Lichtsignale und des Signals Strassenbahn.
Wander- Antrag: Abs. 5
wege Ergänzen: Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sowie auf
Wanderwegen gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und
Wanderwege dürfen nur die bundesrechtlich vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden.
SSR Abs. 3: Im Gegensatz zu Ausnahmeregelungen für Polizei. Feuerwehr und Zivilschutz in
der StBV sind hier unverständlicherweise Feuerwehr und Zivilschutz ausgeschlossen.
Bereich Abs. 5
LV Ergänzen: Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sowie auf
Wanderwegen gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 (SR 704) dürfen nur die bundesrechtlich vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden.
Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 18 )
wovon Bund: Kantone: 1 Übrige Stellen: 17
AR
Kapo AI, Kapo AR, Stapo Chur, Stapo St. Gallen
sva FR, asa, AGVS, ASTAG, Centre patronal, kf, Pro Velo Schweiz, SFV, SchweizMobil, SVLT, VAE, VCS, velosuisse