Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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TEIL 6

Kapitel 6.1

6.1.3.1 a) (i) Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht."

6.1.4 Einen neuen Unterabschnitt 6.1.4.0 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"6.1.4.0 Allgemeine Vorschriften

Eine Permeation des in der Verpackung enthaltenen Stoffes darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen."

6.1.5.3.6.3 erhält folgenden Wortlaut:

"6.1.5.3.6.3 Die Verpackung oder die Aussenverpackung von Kombinationsverpackungen oder

zusammengesetzten Verpackungen darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit während der Beförderung beeinträchtigen können. Innengefässe, Innenverpackungen oder Gegenstände müssen vollständig in der Aussenverpackung verbleiben, und aus dem (den) Innengefäss(en) oder der (den) Innenverpackung(en) darf kein Füllgut austreten."

Kapitel 6.2

6.2.1 Die Bem. nach der Abschnittüberschrift hinter die Kapitelüberschrift verschieben.

6.2.1.1.5 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Der Prüfdruck eines Metallhydrid-Speichersystems muss mit der Verpackungsanweisung P 205 des Unterabschnitts 4.1.4.1 übereinstimmen."

6.2.1.3.4 Nach "P 200 (2)" einfügen:

"oder P 205".

6.2.1.5.1 Nach "Kryo-Behältern" einfügen:

"und Metallhydrid-Speichersystemen".

Einen neuen Absatz 6.2.1.5.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"6.2.1.5.3 Bei Metallhydrid-Speichersytemen muss überprüft werden, ob die in Absatz 6.2.1.5.1

a), b), c), d), e) (sofern anwendbar), f), g), h) und i) festgelegten Prüfungen an einem ENTWURFangemessenen Prüfmuster der im Metallhydrid-Speichersystem verwendeten Gefässe durchgeführt wurden. Darüber hinaus müssen an einem angemessenen Prüfmuster von Metallhydrid-Speichersystemen die in Absatz 6.2.1.5.1 c) und f) und, sofern anwendbar, in Absatz 6.2.1.5.1 e) vorgeschriebenen Prüfungen und die Prüfung der äusseren Beschaffenheit des Metallhydrid-Speichersystems durchgeführt werden.

Ausserdem müssen alle Metallhydrid-Speichersyteme den in Absatz 6.2.1.5.1 h) und

i) festgelegten erstmaligen Prüfungen sowie einer Dichtheitsprüfung und einer Prüfung der zufriedenstellenden Funktion ihrer Bedienungseinrichtung unterzogen werden."