Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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5.5.2.3.2 Das Warnkennzeichen für Begasung muss rechteckig, mindestens 300 mm breit und
mindestens 250 mm hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weissem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Eine Abbildung dieses Kennzeichens ist nachstehend dargestellt.
Warnkennzeichen für Begasung
[Abbildung unverändert]
5.5.2.3.3 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) entweder durch Öffnen der Türen
oder durch mechanische Belüftung nach der Begasung vollständig belüftet wurde, muss das Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen für Begasung angegeben werden.
5.5.2.3.4 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) belüftet und entladen wurde, muss
das Warnkennzeichen für Begasung entfernt werden.
5.5.2.3.5 Grosszettel (Placard) nach Muster 9 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer be-
gasten Güterbeförderungseinheit (CTU) angebracht werden, sofern sie nicht für andere in der Güterbeförderungseinheit (CTU) verladenen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 erforderlich sind.
5.5.2.4 Dokumentation
5.5.2.4.1 Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten
(CTU), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
– «UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (CTU), 9» oder «UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (CTU), Klasse 9»;
– das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
– Typ und Menge des verwendeten Begasungsmittels.
Diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, ausserdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.5.2.4.2 Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in Absatz
5.5.2.4.1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
5.5.2.4.3 Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels
einschliesslich Angaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden.
5.5.2.4.4 ENTWURFDokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU)
vollständig belüftet und das Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen angegeben wurde (siehe Absätze 5.5.2.3.3 und 5.5.2.3.4)."