Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Das BAG prüft nach Absatz 1 die Vollständigkeit des eingereichten Gesuchs. Es bestätigt dem Gesuchsteller umgehend, d.h. in der Regel innerhalb von wenigen Tagen, dessen Eingang und ggf. dessen Vollständigkeit (Absatz 2).
Ist das Gesuch unvollständig gewährt es – gleichzeitig mit der Eingangsbestätigung – eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs. Bis zur Einreichung der ergänzenden Unterlagen steht die zweimonatige (Ordnungs-)Frist zur Behandlung des Bewilligungsgesuches nach Artikel 16d Absatz 4 THG still (Absatz 3).
Artikel 4: Produktinformation
Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur THG-Revision dargelegt hat, sind zahlreiche technische Handelshemmnisse auf unterschiedliche Vorschriften zur Produktinformation zurückzuführen.6 Diese Handelshemmnisse sollen durch Artikel 16f THG, wonach sich die Produktinformation grundsätzlich nach den technischen Vorschriften desjenigen Staats richtet, in dem das Produkt hergestellt worden ist, weiter abgebaut werden.
Der Bundesrat hat im Rahmen der Botschaft zur THG-Revision darauf hingewiesen, dass künftig seitens der Vollzugsorgane unter Berufung auf den Täuschungsschutz keine Massnahmen angeordnet werden sollten, die über das Ziel hinausgehen. Dabei ist von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten auszugehen. Bei Lebensmitteln kann beispielsweise angenommen werden, dass ein Konsument, der sich beim Kaufentscheid nach der Zusammensetzung eines Erzeugnisses richten will, das Zutatenverzeichnis liest. Es bedarf deshalb keiner zusätzlichen Information, dass ein Produkt nicht der Zusammensetzung nach schweizerischem Recht entspricht. Ferner reicht es nicht, wenn Konsumenten in Einzelfällen irregeführt werden könnten. Die Gefahr der Irreführung muss gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen eines technischen Handelshemmnisses abgewogen werden. Beanstandungen müssen stets verhältnismässig sein und dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen7.
Sind die Anforderungen von Artikel 16f THG erfüllt, so kann gemäss Absatz 2 eine Änderung der Produktinformation nur verlangt werden, wenn das Lebensmittel ansonsten die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährden würde. Vorbehalten bleiben die herkunftsrechtlichen Bestimmungen über die Auslobung der schweizerischen Herkunft gemäss dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19928.
Artikel 5: Verfügungen
Die Bewilligung zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln wird in Form einer Allgemeinverfügung erteilt. Diese wird im Bundesblatt veröffentlicht (Absatz 1). Rechtskräftig gewordene Allgemeinverfügungen werden im Bundesblatt angezeigt und in die Liste nach Artikel 31 Absatz
6 BBl 2008 7327.
7 BBl 2008 7327 und 7331.
8 SR 232.11