Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 8 Seiten

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 12: Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen anderer Bundesratsverordnungen werden in einem separaten Anhang geregelt.

Artikel 13: Inkrafttreten

Die Verordnung soll zeitgleich mit dem revidierten THG im ersten Halbjahr 2010 in Kraft treten.

Änderung bisherigen Rechts:

1. Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler

Strafentscheide (Mitteilungsverordnung)

Artikel 3 der Mitteilungsverordnung sieht vor, dass die kantonalen Behörden sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse, die nach den in Artikel 3 genannten Bundesgesetzen ergangen sind, den bezeichneten Bundesbehörden mitteilen. Neu soll auch das THG in den Katalog nach Artikel 3 der Mitteilungsverordnung aufgenommen werden. Entsprechende Mitteilungen sind an das SECO zu richten.

2. Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 (SR 680.11)

Im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, die von den Eidgenössischen Räten am 12. Juni 2009 verabschiedet wurde, wurde gleichzeitig das Alkoholgesetz (SR 680) geändert. So wurde in dessen Artikel 2 Absatz 2 festgelegt, dass Naturweine aus frischen Weintrauben, deren Alkoholgehalt 18 Volumenprozente nicht übersteigt, künftig nicht mehr dem Alkoholgesetz unterworfen sind. Dementsprechend entfällt auch die Besteuerung gemäss dessen Artikel 23bis Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe a. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen ist Artikel 2 Buchstabe c der Alkoholverordnung anzupassen, welcher die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Getränke im Sinne der Alkoholgesetzgebung definiert.

3. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (SR 916.171)

Im Sinne einer Abschaffung technischer Handelshemmnisse wird in der Dünger-Verordnung für gewisse Produkte auf die Angabe einer schweizerischen Adresse verzichtet (Art. 23 Abs. 2bis). So kann bei Mineraldüngern und mineralischen Bodenverbesserungsmitteln neu auf die Angabe einer schweizerischen Adresse auf der Verpackung verzichtet werden, sofern die Adresse des Inverkehrbringers im EWR angeben ist, das Produkt für gewerbliche Abnehmer bestimmt ist und der Chemikaliendatenbank gemeldet worden ist.