Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 8 Seiten

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4. Verordnung vom 27. November 2000 über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung;

SR 933.01)

Analog zum Bauproduktegesetz ist auch in der Bauprodukteverordnung der Begriff „Nachträgliche Kontrolle“ durch den Begriff „Marktüberwachung“ zu ersetzen.

5. Verordnung vom 8. Juni 1998 über das Abmessen und die Mengendeklaration von

Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung; SR 941.281)

Die Deklarationsverordnung stellt eine Ausführungsverordnung des THG dar. Aufgrund der Teilrevision des THG ist auch die Deklarationsverordnung anzupassen. Das bisherige Erfordernis der Angabe einer Identität (in Form eines Kennzeichens oder einer Aufschrift) des Importeurs (Art. 12) kann bei ausländischen Erzeugnissen ein Handelshemmnis darstellen. Aus diesem Grund wird diese Identitätsangabepflicht des Importeurs aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c gestrichen, die verbleibende Anforderung an die Identitätsangabe liberalisiert. Artikel 15 wird aufgehoben.