Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 8 Seiten
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Wie Artikel 20 Absatz 1 und 2 THG vorsieht, ist im Rahmen der Marktüberwachung der Nachweis vorzulegen, dass das Produkt den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht. Als Nachweis gilt gemäss Absatz 2 eine Erklärung des Inverkehrbringers, dass das Produkt den massgebenden technischen Vorschriften entspricht. Diese sind nicht im Einzelnen zu zitieren, vielmehr genügt es, wenn die entsprechenden Rechtserlasse und deren Fundstelle angegeben werden. Ist nach den anwendbaren Vorschriften eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung erforderlich, so ist diese vorzulegen11.
Das Vollzugsorgan kann notwendigenfalls verlangen, dass die massgebenden technischen Vorschriften, d.h. die im Einzelfall relevanten Bestimmungen, in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden.
Artikel 10: Massnahmen durch kantonale Behörden
Zur Gewährleistung einer – soweit angebracht – gesamtschweizerisch einheitlichen Beanstandung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten können die kantonalen Behörden beim zuständigen Vollzugsorgan des Bundes den Erlass bestimmter (im Antrag spezifizierter) Massnahmen in Form einer Allgemeinverfügung beantragen. Die kantonale Behörde hat den Inverkehrbringer hierüber vorgängig anzuhören (Absatz 1).
Die zuständige Bundesbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die von der kantonalen Behörde vorgeschlagenen Massnahmen (Absatz 2).
Der Erlass vorsorglicher Massnahmen durch kantonale Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Absatz 3.
Artikel 11: Veröffentlichung der Massnahmen
Artikel 11 regelt – weitgehend in Analogie zu Artikel 6 – die Eröffnung bzw. Publizierung der Allgemeinverfügungen zur Marktüberwachung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten.
11 Unter dem Begriff der Konformitätsbescheinigung versteht man das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird (Artikel 3 Buchstabe i THG); als Konformitätserklärung gilt das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird (Artikel 3 Buchstabe k THG). Der Begriff des Konformitätsnachweises beinhaltet sowohl die Konformitätsbescheinigung als auch die Konformitätserklärung.