Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 8 Seiten
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2 Buchstabe b THG aufgenommen (Absatz 2). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), welches diese Liste führt, ist deshalb unverzüglich über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und deren Eintritt in die Rechtskraft zu informieren (Absatz 3).
Ein abweisender Entscheid wird mittels Einzelverfügung gefällt und dem Adressaten (direkt) eröffnet (Absatz 4).
Ferner richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wie Absatz 5 deklaratorisch festhält.
Gegen die Verfügungen des BAG nach Artikel 16c f. THG in Verbindung mit Artikel 3 ff. der vorliegenden Verordnung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (Artikel 20a Absatz 2 THG in Verbindung mit Artikel 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
Artikel 6: Inhalt der Allgemeinverfügung
Artikel 6 enthält eine Auflistung derjenigen Angaben, welche die Allgemeinverfügung enthalten muss, so eine Umschreibung des bewilligten Lebensmittels (Buchstabe a), die Angabe der Vorschriften, denen das bewilligte Lebensmittel entspricht (Buchstabe b), d.h. die relevanten Vorschriften der EG oder eines EG/EWR-Mitgliedstaates, die Angabe des Landes, in dem das bewilligte Lebensmittel rechtmässig in Verkehr ist (Buchstabe c) und, bei in der Schweiz produzierten Lebensmitteln, die Auflage, dass bei deren Herstellung die schweizerischen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz und den Tierschutz zu beachten sind (Buchstabe d).
Artikel 7: Wirkung der Bewilligung
Gemäss Artikel 16d Absatz 2 THG gilt die Allgemeinverfügung für gleichartige Lebensmittel. Beim Begriff der Gleichartigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung umschrieben wird. Die Gleichartigkeit bezieht sich auf die der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden technischen Vorschriften, d.h. diejenigen technischen Vorschriften, nach denen das Lebensmittel, welches Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, hergestellt worden ist (z.B. die technischen Vorschriften der EG oder die technischen Vorschriften eines bestimmten EG/EWR-Mitgliedstaates).
Die Allgemeinverfügung gilt für Lebensmittel aus der EG oder dem EWR, welche die der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden technischen Vorschriften erfüllen und im betreffenden EG/EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind (Buchstabe a). Ist für ein bestimmtes Lebensmittel, das nach den technischen Vorschriften des EG-Mitgliedstaates A hergestellt worden ist, eine Allgemeinverfügung erteilt worden, so gilt diese Allgemeinverfügung für sämtliche Lebensmittel derselben Art unabhängig von deren Hersteller, die nach den Vorschriften des Mitgliedstaates A hergestellt worden sind. Nicht auf die Allgemeinverfügung