Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 8 Seiten
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beziehen können sich jedoch Hersteller oder Importeure von Lebensmitteln derselben Art, die nach den technischen Vorschriften eines anderen EG-Mitgliedstaates hergestellt worden sind.
Auch Produzenten in der Schweiz können sich auf eine Allgemeinverfügung berufen (Buchstabe b). Liegt für ein nach den Vorschriften der EG bzw. eines EG/EWR-Mitgliedstaates hergestelltes Lebensmittel eine Allgemeinverfügung vor, so ist es auch dem inländischen Hersteller erlaubt, entsprechende Lebensmittel nach diesen Vorschriften zu produzieren und in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Diese Regelung stellt inländische Lebensmittelproduzenten mit ihren Konkurrenten aus der EG oder dem EWR gleich. Die schweizerischen Bestimmungen über den Arbeitnehmer- oder Tierschutz dürfen von schweizerischen Produzenten jedoch nicht mittels einer Allgemeinverfügung umgangen werden können. Buchstabe b Ziffer 2 enthält einen entsprechenden Vorbehalt.
Artikel 8: Änderung der technischen Vorschriften
Ändern die für die Herstellung des Lebensmittels massgebenden technischen Vorschriften, hat dieses den neuen Vorschriften zu entsprechen, auch wenn die Allgemeinverfügung (noch) nicht an diesen neuen Stand angepasst worden ist (Absatz 1). Allgemeinverfügungen über Lebensmittel, die nach einer Anpassung an neue Vorschriften Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe b THG nicht mehr entsprechen, werden widerrufen (Absatz 2).
3. Abschnitt: Marktüberwachung
Der 3. Abschnitt dient der Konkretisierung der Artikel 19 ff. THG über die Marktüberwachung. Er entspricht den Eckwerten der EG-Verordnung Nr. 764/20089. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 THG kommt auch den Bestimmungen des 3. Abschnitts Vorrang gegenüber abweichenden Bestimmungen des sektoriellen Verordnungsrechts zu.
Artikel 9: Vorlage der erforderlichen Informationen
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 16a THG ist vor dem Inverkehrbringen abzuklären. Im Rahmen der Marktüberwachung gewährt das zuständige Vollzugsorgan dem Inverkehrbringer eine angemessene Frist, um die relevanten technischen Informationen, Dokumente, Nachweise und erforderlichenfalls ein Muster des Erzeugnisses vorzulegen (Absatz 1). In der Botschaft zur Teilrevision des THG vom 25. Juni 2008 wird hierfür eine Frist von 20 Arbeitstagen als grundsätzlich angemessen erachtet.10 In der Verordnung wird bewusst auf die Fixierung einer Frist verzichtet, um den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen zu können.
9 Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl L 218 vom 13. August 2008, S. 21.
10 BBl 2008 7332.