Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten

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digten Staates ab. Infolgedessen ist es aufgrund der vom liechtensteinischen Recht vorgesehenen territorialen oder persönlichen Nichtanknüpfung nicht zulässig, sich über die genannten Beweismittelbedingungen hinwegzusetzen; zulässig ist lediglich eine Einziehung ohne Eröffnung eines innerstaatlichen Verfahrens gegen eine bestimmte Person, wenn der ausländische Staat nicht in der Lage ist, ein Urteil zu sprechen.

Die Schweizer Behörden können nur dann selbstständig eine Einziehung veranlassen, wenn sie gemäss Artikel 3 – 7 StGB oder gemäss einem speziellen Standard20 zuständig sind und nicht nur aufgrund der Tatsache, dass die Vermögenswerte am Ort gelegen sind21. Das Schweizer Recht erlaubt also keine selbstständige Einziehung im Sinne des liechtensteinischen Rechts. Es wäre möglich, eine solche Einziehung vorzusehen, doch würde dies das Hauptproblem nicht lösen, mit dem sowohl das liechtensteinische als auch das schweizerische Recht konfrontiert ist, nämlich die Frage der hinreichenden Beweise für eine unrechtmässige Herkunft der fraglichen Gelder. Darüber hinaus verfügt das Schweizer Recht im Gegensatz zum liechtensteinischen (und österreichischen) bereits über vergleichsweise mehr Möglichkeiten, um eine Übergabe von Vermögenswerten durchzuführen, die aus Handlungen stammen, die nicht der Schweizer Gerichtsbarkeit unterstehen. Dies gilt insbesondere für beschlagnahmte Vermögenswerte, die dem ersuchenden Staat zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten in diesem Staat herausgegeben werden (Art. 74a IRSG). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. Sie kann ausnahmsweise auch dann erfolgen, wenn die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte aller Wahrscheinlichkeit nach unrechtmässig ist.

Das heisst also: Wenn die Schweiz eine Bestimmung analog zu Artikel 20b Absatz 2 LStGB aufnehmen würde, hätte diese Art der Einziehung Vorrang vor der oben genannten Art der Einziehung (Herausgabe der Vermögenswerte an den Staat), und dies läge weder im Interesse des Ansehens der Schweiz noch im Interesse des geschädigten Staates. Zudem würde eine selbstständige Einziehung im Rahmen des Strafrechts nicht die Möglichkeit bieten, die praktischen Probleme zu lösen, die sich bei der Beweismittelerhebung im Fall von Ländern stellen, deren staatliche Strukturen versagen. Aus allen diesen Gründen erscheint es nicht sinnvoll, das Strafrecht durch eine Bestimmung nach österreichisch-liechtensteinischem Vorbild zu ergänzen.

Die Lösung der non conviction based forfeiture wurde ebenfalls geprüft. In den Ländern des Common Law ist sie auch als civil forfeiture bekannt. Wie der Name schon sagt, erlaubt dieses Verfahren in rem die Einziehung von Vermögenswerten ohne definitives und rechtskräftiges Urteil (in personam). Ein solches Verfahren sieht in der Regel eine Verringerung oder sogar eine Umkehr der Beweislast für die Strafverfolgungsbehörden vor. Bislang sehen nur wenige Gerichtsbarkeiten solche zivilrechtlichen Einziehungsverfahren vor, doch ist eine Tendenz zur Zunahme autonomer Gesetzgebungen zu beobachten, welche die Rückerstattung unrechtmäs-

20 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) SR 812.121

21 BGE 128 IV 145, Erw. 2c