Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten
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1.8.4 Vermutung der Unrechtmässigkeit und Einziehung
Auf der Grundlage dieses Gesetzes kann der Staat bestimmte Vermögenswerte politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds sperren und sodann einziehen. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds ist eine relativ neue Form der Einziehung. Dieses Thema muss im Zusammenhang mit dem Schutz des Finanzplatzes Schweiz und den Interessen der von politisch exponierten Personen beraubten Länder betrachtet werden.
Das Gesetz soll es erlauben, solche Vermögenswerte krimineller Herkunft einzuziehen, anstatt sie den Anspruchsberechtigten überlassen zu müssen, weil das Rechtshilfeverfahren nicht zum Erfolg geführt hat. Um beispielsweise eine Million Franken einzuziehen, die ein offenkundig korrupter früherer Staatschef in der Schweiz hinterlegt hat, muss ein Rechtshilfeverfahren eingeleitet und bis zu einem Urteil geführt werden, das die unrechtmässige Herkunft dieser Vermögenswerte bestätigt. Bei der Rechtshilfe mit Ländern, deren staatliche Strukturen versagen, kommt es jedoch häufig nicht zu einem solchen Urteil, sondern vielmehr zu einem negativen Entscheid. Auf dessen Grundlage wird die Sperrung der Vermögenswerte dann zugunsten des Anspruchsberechtigten, in diesem Fall also des offenkundig korrupten früheren Staatschefs, aufgehoben. Dies ist in keinerlei Hinsicht zufrieden stellend und schadet überdies dem Ansehen des Finanzplatzes Schweiz.
Ausgehend von dieser Situation wird mit dem Entwurf eine Lösung vorgeschlagen, die die Einziehung von Vermögenswerten ermöglicht, ohne dass die Schweiz den Nachweis für deren kriminelle Herkunft leisten müsste. Eine Einziehung ist dann gerechtfertigt, wenn die Anspruchsberechtigten dieser Vermögenswerte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen können, dass die Vermögenswerte rechtmässiger Herkunft sind. Dieses Konzept geht davon aus, dass Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer offenkundig korrupten politisch exponierten Person oder ihres Umfeldes unterliegen, aller Wahrscheinlichkeit nach ebenso unrechtmässiger Herkunft sind wie Vermögenswerte eines Mitglieds einer kriminellen Organisation.
Aus rechtstechnischer Sicht handelt es sich um eine mit Auflagen und Bedingungen verknüpfte Vermutung der Unrechtmässigkeit. Dies ist nicht die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz, wie Artikel 72 StGB und 87 Absatz 2 AsylG zeigen. Auch bei der Frage der üblen Nachrede (Art. 173 StBG) ist es nicht mehr notwendig nachzuweisen, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen; es ist nunmehr Sache des Beschuldigten sich zu entlasten, indem er die Richtigkeit seiner Angaben nachweist. Die vorgeschlagene Regelung weist aber vor allem Ähnlichkeiten mit der Eigentumsvermutung auf der Grundlage des Besitzes auf, die in Artikel 930 ZGB24 geregelt ist: Nach dieser Bestimmung, die auf dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Artikel 2 ZGB beruht, wird vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Eigentumsvermutung jedoch nicht geltend
24 SR 210.