Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten
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bisher gelösten Fälle konnten nur dank Ad-hoc-Lösungen zur Rückerstattung beigelegt werden.
1.8.3 Geltungsbereich
Der Entwurf sieht keine grundlegend neuen Aktivitäten oder Befugnisse für die Schweizer Behörden vor, die bereits in der Vergangenheit im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mehrere Hundert Millionen Franken im Interesse der Herkunftsländer gesperrt, eingezogen und zurückerstattet haben. Der Entwurf dehnt jedoch den Geltungsbereich dieser Massnahmen auf Fälle aus, in denen Rechtshilfeverfahren nicht zum Erfolg führen, weil die staatlichen Strukturen der ersuchenden Länder versagen.
Obwohl das Versagen staatlicher Strukturen eines Landes im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens auch dann ein Problem aufwirft, wenn die Schweiz der ersuchende Staat ist, und zwar namentlich in Geldwäscherei- und Korruptionsfällen in der Schweiz, deckt das vorgeschlagene Gesetz diesen Fall bewusst nicht ab. Diese Problematik würde den Rahmen des vorgeschlagenen Gesetzes sprengen.
Primär gilt es zu vermeiden, dass die Schweiz uneingeschränkt an die Stelle der Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten tritt, die für die Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit zuständig sind und es bleiben sollen. Ein an die Schweiz gerichtetes Rechtshilfeersuchen zeugt von dem politischen Willen des ersuchenden Staates zum Handeln und zur Zusammenarbeit. Wenn die Schweiz nicht mehr ersuchter, sondern ersuchender Staat wäre, würde ein solcher Antrag und mithin ein solcher Wille nicht existieren. Zudem beschränkt sich das dem Bundesrat im Postulat Gutzwiller unterbreitete Problem auf die Frage der Rechtshilfe mit ersuchenden Staaten, deren staatliche Strukturen versagen.
Die Zuständigkeit für die Anordnung einer Sperrung liegt auch weiterhin beim Bundesrat, der sich zu diesem Zweck jedoch nicht mehr auf Artikel 184 Absatz 3 BV stützen muss. Wie bei diesem Artikel bleibt es dem Bundesrat überlassen zu prüfen, ob es politisch opportun ist, ein Einziehungsverfahren einzuleiten, um die Interessen des Finanzplatzes Schweiz zu wahren. Hierbei wird er wie heute eine Interessenabwägung vornehmen, bei der er die bilateralen Beziehungen, die Möglichkeiten einer Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit im ersuchenden Land sowie auch wirtschaftliche Fragen und Sicherheitsaspekte berücksichtigen wird.
Die in Artikel 184 Absatz 3 BV vorgesehene Zuständigkeit bleibt für die Fälle bestehen, die nicht unter das neue Gesetz fallen. Erfahrungsgemäss muss der Bundesrat im Notfall eine vorläufige Sperrung von Vermögenswerten vornehmen können, bevor ein formelles Rechtshilfeersuchen vorliegt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass diese Vermögenswerte unerwartet aus der Schweiz abgezogen werden; zugleich soll sichergestellt werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss abläuft23.
23 In den Fällen Marcos (1986) und Mobutu (1997) war eine Sperrung der in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte im Eilverfahren notwendig, um ein Verschwinden dieser Vermögenswerte zu verhindern, solange der Schweiz noch kein Rechtshilfeersuchen vorlag.