Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten

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sig erworbener Vermögenswerte erlauben22. Allerdings stellt diese Praxis keine Lösung des Problems der Rechtshilfe mit Ländern dar, deren staatliche Strukturen versagen. Denn dieses Verfahren erfordert in den meisten Fällen eine Zusammenarbeit mit dem Land, aus dem die Vermögenswerte stammen, zu der dieses Land jedoch nicht in der Lage ist. Im Übrigen fallen solche zivilrechtlichen Verfahren ausschliesslich in die Zuständigkeit der Gerichte, was die Ausübung der in der Verfassung verankerten aussenpolitischen Hoheitsrechte des Bundesrates ausschliesst. Zudem würde eine gesetzliche Bestimmung, die der Schweiz eine solche Einziehung erlaubt, nicht die Sperrmassnahmen ablösen, die im Rahmen der Rechtshilfe beschlossen wurden und aufgehoben werden können, sobald das IRSG-Verfahren abgeschlossen ist. Auch wäre es nicht ihre Aufgabe, die Modalitäten der Rückerstattung von Vermögenswerten zu regeln.

1.8 Gesetzesentwurf

Das geltende Recht wird zwar ständig verbessert, doch kann es die Mängel von Ländern, deren staatliche Strukturen bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen versagen, nicht beheben. Grundlage der Rechtshilfe ist eine partnerschaftliche Beziehung zum ersuchenden Staat. Eine Änderung der bestehenden Gesetze zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten erscheint nicht sinnvoll, und auch der Rechtsvergleich lässt keine geeignete Lösung erkennen. Daher ist eine spezielle Neuregelung erforderlich, die für alle Aspekte des Problems, d.h. für die Sperrung, die Einziehung und die Rückerstattung der Vermögenswerte, eine formelle Rechtsgrundlage bietet. Angesichts der Leistungsfähigkeit des bestehenden Systems ist im Übrigen zu erwarten, dass dieses Gesetz nur sehr beschränkt zur Anwendung kommen wird. Dennoch ist diese Neuregelung notwendig, um die bestehenden Vorschriften für die Rechtshilfe mit Ländern, deren staatliche Strukturen versagen, zu ergänzen.

1.8.1 Gegenstand

Gegenstand des Gesetzesentwurfs ist die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen in Fällen, in denen ein internationales Rechtshilfeersuchen aufgrund des Versagens der staatlichen Strukturen im ersuchenden Staat nicht zum Erfolg führt. Das Gesetz regelt daher:

§ die Sperrung von Vermögenswerten: Diese vorläufige Massnahme soll die im Rahmen der Rechtshilfe angeordnete Sperrung ablösen und die Eröffnung eines Einziehungsverfahrens erlauben;

§ die Einziehung von Vermögenswerten: Mit dieser endgültigen Massnahme soll das Eigentum an den gesperrten Vermögenswerten an die Eidge-

22 Beispielsweise Südafrika, Antigua und Barbuda, Australien, einige Provinzen Kanadas, die Vereinigten Staaten, Irland, Italien, das Vereinigte Königreich und Slowenien.