AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 6

Abschnitt: Stationen

Ausgabe: xx.xx.2012 Artikel: Allgemeines V10.2: Stand 15.04.2011

(AB 34.3)

4.2.3 Breiter Zwischenperron (mit einem ausreichend dimensionierten sicheren Bereich

gemäss AB 21.2 und AB 34.4):

In Bahnhöfen an Einspurstrecken mit einfachen betrieblichen Verhältnissen (Ziff.

4.2.1), in denen der Zugang zu einem breiten Zwischenperron über ein Gleis erfolgt, in welches signalmässig eingefahren werden kann, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

a. Die Abläufe sind mittels einer Sequentialisierung (Abfolge aufeinander bezogener Ereignisse/Zustände) aller Phasen des Betriebs, der Sicherungsanlagen und des Verhaltens der Reisenden aufzuzeigen.

b. Der Zwischenperron darf nur ein Gleis bedienen, welches nicht das zu

überquerende Gleis ist.

c. Der sichere Bereich für Reisende muss eindeutig erkennbar sein und baulich klar gestaltet werden. Der Unterschied zwischen dem sicheren Bereich und dem Gefahrenbereich muss offensichtlich sein.

d. Mit Ausnahme des Zugangs ist der Zwischenperron auf der Seite des zu

überquerenden Gleises in der Regel baulich gegen ein Überqueren des Gleises begrenzt.

e. Im Normalfall führt nur ein Zugang zum Zwischenperron.

f. Der Zugang zum Zwischenperron muss räumlich eindeutig begrenzt sein

g. Um Gefährdungen vermeiden zu können, muss der Zugang und seine Umgebung vom Triebfahrzeugführer frühzeitig ersichtlich und erkennbar sein.

h. Die erforderlichen Sicherungsmassnahmen für den Zugang sind mittels einer entsprechenden Risikoanalyse als genügend nachgewiesen.

4.2.4 In folgenden Fällen dürfen Perrons nicht mit abwechselnder Prioritätenzuteilung

erreicht werden:

a. Die genannten Bedingungen sind nicht erfüllt.

b. Bei breiten Zwischenperrons, die mehr als ein Gleis bedienen.

c. Bei Aussenperrons, wenn mehr als ein Hauptgleis überquert werden muss.

5 Zugang zeitlich vom Gleis getrennt

5.1 Ein vom Gleis zeitlich getrennter Zugang muss feste Prioritäten entweder auf die das

Gleis benutzenden Schienenfahrzeuge oder auf die den Zugang über das Gleis benutzenden Menschen setzen.

5.2 In Bahnhöfen, bei denen ein nicht räumlich vom Gleis getrennter Zugang nach Ziffer

4 unzulässig ist, muss der Zugang zum Perron unter folgenden Bedingungen zeitlich vom Gleis getrennt sein. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist der Zugang

räumlich vom Gleis getrennt zu konzipieren.

5.3 Ein zeitlich vom Gleis getrennter Zugang und die Umsetzung der betrieblichen

Planung des Bahnhofs dürfen kein durch die Konzeption der Anlage verursachtes verbotenes Verhalten bei den Benutzern auslösen.

Fortsetzung Blatt Nr. 7