AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 4

Abschnitt: Stationen

Ausgabe: xx.xx.2012

Artikel: Allgemeines V10.2: Stand 15.04.2011

AB 34.3

Gelöscht: <#>Auf einen

schienenfreien Zugang kann verzichtet werden:¶

<#>wenn der Zugang zu den Perrons 1 Ziel und Abgrenzung nur über Gleise erfolgt, in welche nicht

signal-mässig eingefahren werden kann. Diese Gleise sind in der Regel im 1.1 Das Ziel der vorliegenden Ausführungsbestimmung ist, die Gefährdung der Perron zu integrieren.¶

Reisenden zu vermeiden und die durch den Zugang zum Perron entstehenden <#>in Bahnhöfen an Einspurstrecken Risiken zu beherrschen. mit einfachen betrieblichen

Verhältnissen, wo Zugänge zu einem Zwischenperron über ein Gleis 1.2 Die beste und wenn möglich anzustrebende Lösung ist der räumlich vom Gleis erfolgen, in welches signalmässig

getrennte Zugang. eingefahren werden kann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:¶ <#>der sichere Bereich für Reisende 1.3 Die Bedingungen, die einen nicht räumlich vom Gleis getrennten oder zeitlich vom muss eindeutig erkennbar sein und

Gleis getrennten Zugang ermöglichen, sind unter den Ziffern 3 bis 5 angegeben. baulich klar gestaltet werden. Der Unterschied zwischen dem sicheren Bereich und dem Gefahrenbereich 1.4 Als vom Gleis nicht räumlich getrennte oder zeitlich getrennte Zugänge zum Perron muss offensichtlich sein,¶

gelten die Fälle, bei denen der Perron (auch Aussenperron) nur von einer Seite der <#>der Zugang zum Zwischenperron muss räumlich eindeutig begrenzt und Gleisanlage über das Gleis bzw. die Gleise erreicht werden kann. vom Triebfahrzeugführer frühzeitig erkennbar sein,¶

<#>nichts darf die Reisenden dazu 1.5 Sämtliche Übergänge bei Haltepunkten mit nur einem Gleis sind als Bahnübergänge einladen, auf einem schmalen

zu konzipieren. Zwischenperron zu warten.¶ Bauten, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung schon bestehen, müssen 1.6 Zugänge, die das Durchqueren der Gleisanlage auch einen anderen Zweck als den diesen Vorschriften soweit angepasst

Zugang zum Zug ermöglichen, sind als Bahnübergänge zu konzipieren. werden, als es Gründe der Sicherheit zwingend erfordern. Der gleiche Grad an Sicherheit kann gegebenenfalls mit 1.7 Ausnahmen zu Ziffer 1.6 können Anlagen darstellen, die mit bahnseitiger Regelung anderen Massnahmen erreicht werden.¶

(Prozesse der fahrdienstlichen Betriebsvorschriften) betrieben sind. <#>wenn der Zugang zu den Perrons mit einer Schranke gesichert ist und die Schrankenanlage alle Gleise, in welche 2 Zugang räumlich vom Gleis getrennt signalmässig eingefahren werden kann,

einschliesst. In der Regel soll der Bei den Zugängen zu den Perrons sind die Konflikte zwischen Mensch und Übergang nicht mehr als 150 m vom Schienenverkehr mittels Unter- oder Überführungen räumlich zu beseitigen. Halteort des Zuges (Zugsmitte) entfernt sein.¶

<#>Im Strassenbahnbereich sind in der 3 Allgemeine Bestimmungen zu den Zugängen nicht räumlich vom Gleis getrennt Regel schienenfreie Zugänge nicht

(Ziff. 4) und zeitlich vom Gleis getrennt (Ziff. 5) erforderlich.¶

3.1 Der Bahnhof ist betrieblich zu planen. Bei der Planung sind die in enger Abhängigkeit

stehenden Aspekte Bau, Bahnbetrieb, Sicherungsanlagen (vgl. AB 39.2 und AB

39.3a Ziff. 11), Fahrplan und Reisende zu berücksichtigen.

3.2 Nutzungskonzept

Da die Konzeption, das Ausmass und die Gestaltung der Warte- und

Bewegungsbereiche des Reisenden dessen Verhalten massgebend beeinflussen,

muss zu Beginn ein Nutzungskonzept des Bahnhofs erstellt werden. Dabei müssen

die Personenflüsse mit ihren Einflussgrössen und die Betriebsabwicklung(en) mit

ihren zugehörigen Parametern (Sicherungsanlagen, usw.) berücksichtigt werden.

3.3 Der Fahrplan wird von der betrieblichen Planung und der Konzeption der Anlage

beeinflusst.