AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 3

Abschnitt: Stationen

Ausgabe: 01.07.2010

Artikel: Allgemeines Entwurf: 08.04.2011

(AB 34)

Sind Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten, Behinderten-

Elektroscooter oder ähnliche Fahrzeuge zugelassen, so soll die Breite der Haltestelle

bei der Rollstuhleinfahrtsfläche mindestens 2,00 m betragen. Im Ausnahmefall des

Einstiegs ins Fahrzeug über eine Rollstuhlrampe soll die Breite mindestens 2,00 m

plus Rampenüberlappung betragen.

Die minimale Länge der Rollstuhleinfahrtsfläche beträgt 4,00 m.

2.1.5.2 Um die autonome Benützung für Rollstuhl oder Rollator (die Fahrgäste im Rollstuhl

oder mit Rollator können ohne fremde Hilfe ein- und aussteigen) zu gewährleisten,

muss AB 66.1 Ziff. 1.3 eingehalten sein.

Gelöscht: In allen Fällen ist die 2.2 Perron und Zugang: optische und taktile Indikatoren (s. Anhang 2 AB-EBV) Niveaudifferenz zwischen der

Haltestellenplattform und dem 2.2.1 Sicherheitsmarkierungen Einstiegsbereich des Fahrzeugsbodens

möglichst gering zu halten.¶ Als Sicherheitsmarkierungen gelten:

Gelöscht: Die

2.2.1.1 Taktil-visuelle Sicherheitslinien (AB 21.2)

2.2.1.2 Aufmerksamkeitsfelder "Betreten/Verlassen Perronbereich"

2.2.1.3 Gleisübergangsmarkierungen bei Bahnhöfen mit Überschreiten der Gleise

2.2.2 Weitere Markierungen

2.2.2.1 Markierung "Perronabgang"

1 Gelöscht: AB 21.2 taktil und visuell zu 2.2.2.2 Im sicheren Bereich sind insbesondere Leitlinien gemäss SN 640 852 nicht zulässig. erstellen

Weitere Bestimmungen hierzu siehe Anhang 2 AB EBV Ziffer 10.

Gelöscht: <#>Alle Perronabgänge 2.2.3 Bei Strassenbahnen gelten folgende Anforderungen: (Treppen, Rampe, Lift) sind taktil und

optisch zu markieren (s. auch Anhang 2 2.2.3.1 An den Haltestellen ist auf der Höhe der ersten Fahrzeugtüre eine taktil-visuelle AB-EBV).¶

Markierung (Aufmerksamkeitsfeld) gemäss SN 640 852 anzubringen. Bei Haltestellen2

Gelöscht:

in Fahrbahnmitte soll diese Markierung möglichst über die ganze Trottoirbreite

gezogen werden.

2.2.3.2 Darf der Gleiskörper nicht überquert werden, so ist eine taktil-visuelle Markierung

entlang der Haltekante analog zu den Sicherheitslinien auf Bahnperrons anzubringen.

2.3 Bei Haltepunkten mit Halt auf Verlangen:

– muss ein optisch unübersehbarer Hinweis auf die Notwendigkeit der

Haltanforderung angebracht werden,

– müssen Haltanforderungstasten an zentraler Stelle, (z.B. in der Nähe des

Billettautomaten oder der Kommunikationseinrichtung) angebracht werden;

– muss bei richtungsgetrennter Anlage für Halt auf Verlangen die Anforderung für

die entsprechende Fahrtrichtung ersichtlich sein.

Die Halteanforderungseinrichtungen müssen auch für blinde Reisende auffindbar,

bedienbar und auf den Status überprüfbar sein.

1

Siehe Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 4