AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 5
Abschnitt: Stationen
Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2010
AB 34.4
1 Die Sicherheit des Publikums auf den Perrons muss durch die bauliche Gestaltung
und die Dimensionierung, basierend auf dem langfristig zu erwartenden Publikumsaufkommen, gewährleist werden.
Die Publikumsbereiche (Aufenthaltsbereiche und Wege) müssen selbsterklärend sein.
1.1 Perrons sind so zu gestalten, dass sich die Reisenden optimal verteilen können.
1.1.1 Bei der Modellierung der Publikumsströme auf den Perrons sind die durch wartende
Reisende entstehenden Rückstaueffekte zu berücksichtigen.
1.1.2 Hindernisse im Publikumsstrom sind zu vermeiden; insbesondere ist auf Mobiliar,
Anlagen oder andere Hindernisse im Einmündungsbereich der Perronzugänge zu verzichten. Ausnahmen: Billettentwerter, Perrondachstützen in begrenzter Zahl.
Als Richtwert für die Länge der hindernisfreien Zone im Einmündungsbereich der Perronzugänge gilt 20 m; dieser Wert:
a. muss gegebenenfalls nach der Modellierung (erwartetes Publikumsaufkommen, Breite) erhöht werden;
b. kann aufgrund der folgenden Situationen verringert werden:
– in Kleinbahnhöfen mit weniger als 500 Reisenden pro Tag und Perronkante wenn das Aufkommen kleiner als 60 Reisende pro Perronkante in der
Spitzenzeit von 10 Minuten ist,
oder
– auf einem Perron mit einer Länge von weniger als 100 m.
1.2 Die Möblierung, wie Wartehäuschen, Bänke, Automaten, Fahrplan- und Infoanzeigen,
Werbeelemente, usw., ist so anzuordnen und gegebenenfalls zu beschränken, dass keine engen Bereiche für bevorzugte Wege (Wunschlinien) entstehen.
1.3 Die Perronfläche darf keinen Höhenabsatz (längs oder quer) aufweisen.
2 Die Perrons müssen ausgeleuchtet werden können.
2.1 Mit der Beleuchtung muss ein guter Kontrast insbesondere im Bereich der
Sicherheitslinien, der Perronkanten und Treppen erreicht und die Lenkung des Publikums in den sicheren Bereich angestrebt werden.
Die Beleuchtung darf weder Reisende noch Triebfahrzeugführende blenden.
Fortsetzung Blatt Nr. 6