AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c

Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 18.02.2011

AB 37c Allgemeines

1 Signale am Bahnübergang

1.1 Schlagbäume

1.1.1 Schlagbäume sind rot-weiss gestreift.

1.2 Blinklichtsignale

1.2.1 Blinklichtsignale bestehen aus einer dreieckigen schwarzen Tafel mit zwei auf glei-

cher Höhe angeordneten rot blinkenden Lichtern, die in der Regel nicht gleichzeitig Gelöscht: und aufleuchten, (Wechselblinklichtsignal) oder mit einem rot blinkenden Licht (einfaches Gelöscht: rot aufleuchtenden Blinklichtsignal). Blinklichtern

1.2.2 Die eingesetzten Leuchtmittel (Signalgeber mit Glühlampen, Drehleuchten, usw.)

müssen im gesamten Anfahrtsbereich mit Blick auf die Signale am Bahnübergang gut

sichtbar sein.

1.2.3 Für die eingesetzten Leuchtmittel gelten sinngemäss auch die SN EN 123521 und

SN EN 123681.

1.3 Andreaskreuze

1.3.1 Die Andreaskreuze sind weiss mit rotem Rand. Sie können hochkant stehen und bei

ungünstigem Hintergrund auf weisse Tafeln aufgemalt werden.

1.4 Die Signale am Bahnübergang sind nach den Bildern 1–4 der AB-EBV zu Art. 37c

auszugestalten.

1.5 Für den Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante gelten

die Bestimmungen in Artikel 103 der Signalisationsverordnung (SSV2) vom 5. Sep-

tember 1979.

1.6 An Bahnübergängen, welche strassenseitig mit einer Geschwindigkeit von mehr als

50 km/h befahren werden, dürfen bei Schranken-, Halbschranken- und Blinklichtsig-

nalanlagen keine einfachen Blinklichtsignale verwendet werden.

2 Auf Streckenabschnitten und in Bahnhöfen mit einer zugelassenen Höchstgeschwin-

digkeit von über 140 km/h oder wo die Räumung des Bahnübergangs erschwert ist, Gelöscht: oft sind beim Bahnübergang Massnahmen zur Erkennung von Strassenfahrzeugen vor-

zusehen. Wo solche Massnahmen den Bahnbetrieb oft behindern, sind zweckdienli-

che Signalisationen oder Lichtsignalanlagen gemäss SSV zur Räumung des Bahn-

übergangs vorzusehen und bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

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Siehe Anhang Nr. 3

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Fortsetzung Blatt Nr. 2