AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 2
Abschnitt: Stationen
Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2010
(AB 34)
2.1.2 Personen im Rollstuhl oder mit Rollator ist der Zugang zu den Perrons wie folgt zu
gewährleisten:
– vorzugsweise mit Rampen. Die Rampenneigung darf bei Niveauunterschieden:
– bis 1,50 m max. 6 Prozent betragen;
– über 1,50 m max. 12 Prozent bei überdachten oder beheizten Rampen,
ansonsten max. 10 Prozent betragen;
– subsidiär mit Lift, (Liftmass Länge mindestens 1,80 m), mit taktilen,
sehbehinderten- und rollstuhlgerechten Bedienungselementen und akustischer Stockwerkangabe bei mehr als zwei der Öffentlichkeit zugänglichen Stockwerken.
Bei niveaugleichen Zugängen über Gleiskörper muss mindestens an einem Ort der Zugang zum Perron für Rollstühle und Rollatoren mittels einer Rampe gewährleistet sein: Dabei darf die Rampenneigung max. 6 Prozent betragen. Der Zugang für Rollstühle und Rollatoren darf keine Unebenheiten aufweisen, die Gleisrille ist
möglichst schmal zu halten.
2.1.3 Bewegliche Möblierungselemente
2.1.3.1 Die Rampen und Treppen sind vollständig, die Unterführungen sind möglichst von
festen und beweglichen Möblierungselementen (z. B. Werbeständern) freizuhalten.
2.1.3.2 Auf Perrons ist innerhalb des sicheren Bereiches ein Verkehrsweg von 1,20 m Breite
von Hindernissen freizuhalten.
Ausnahmsweise sind kleinere Breiten bis 0,90 m auf begrenzter Länge möglich.
Bei den Strassenbahnen muss die Durchfahrbreite (ganze Perronbreite bis Kante) für Rollstühle und Rollatoren mindestens 0,90 m betragen. Besteht für Rollstühle oder Rollatoren die Gefahr eines Sturzes auf die Fahrbahn, so muss die Durchfahrbreite mindestens 1,20 m betragen.
2.1.4 Das Quergefälle auf Perrons darf bis zu 2 Prozent betragen.
In Ausnahmefällen (z.B. bestehenden Türschwellen) ist ein Quergefälle bis zu 3 Prozent zulässig.
2.1.5 Haltestellenplattform bei Strassenbahnen
2.1.5.1 Breite der Haltestellenplattform bei der Rollstuhleinfahrtsfläche:
– bei niveaugleichem Einstieg mindestens 1,40 m;
– im Ausnahmefall des Einstiegs ins Fahrzeug über eine Rollstuhlrampe mindestens 1,40 m plus Rampenüberlappung
Diese Masse erhöhen sich um einen Sicherheitszuschlag von 0,25 m bei
Inselhaltestellen ohne Abschrankung.
Fortsetzung Blatt Nr. 3