AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c
Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 2
Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 18.02.2011
(AB 37c Allgemeines)
3 Funktionsabläufe
3.1 Begriffe
Grundstellung: Der betriebsbereite Zustand einer Anlage.
Warnzeit: Die Dauer vom Aufleuchten der Blinklichter, des gelben oder
des gelb blinkenden Lichtsignals (Lichtsignalanlagen, bei denen
das grüne Licht fehlt) sowie dem Ertönen des akustischen Sig-
nals bis zum Beginn der Schliessbewegung der Schlagbäume
bei Schranken-, Halbschranken- und Bedarfsschrankenanlagen
oder bis zum Eintreffen der schnellsten Zugfahrt oder Rangier-
bewegung bei Blinklicht- und Lichtsignalanlagen.
Räumzeit: Die Räumzeit dient zur Räumung des Bahnübergangs durch die
Strassenbenützer. Sie ist abhängig von der Anlagenart, den
Räumwegen und der Geschwindigkeit der Strassenbenützer.
Schliesszeit: Die Dauer der Schliessbewegung der Schlagbäume.
Die minimale Dauer, in welcher sich die Schlagbäume vor der Gelöscht:welche Sicherheitszeit:
Durchfahrt eines Schienenfahrzeuges in der geschlossenen Gelöscht: Zugfahrt oder Ran-Stellung befindenmüssen. gierbewegung geschlossen sein müssen
Sperrzeit: Die Dauer, die der Bahnübergang für den Strassenverkehr ge-
sperrt ist. Für die maximale Sperrzeit ist die gemäss Betriebs-
konzept langsamste fahrplanmässige Zugfahrt oder Rangier-
bewegung massgebend.
Öffnungszeit: Die Dauer der Öffnungsbewegung der Schlagbäume.
Offenhaltezeit: Die Dauer, während der die Schlagbäume bei Bedarfsschran-
ken sich in der Stellung offen befinden und keine Warnung an Gelöscht: geöffnet sind die Strassenbenützer erfolgt.
Grundstellungszeit: Die Dauer zur Erreichung der Grundstellung nach Ablauf der
Sperrzeit.
Fortsetzung Blatt Nr. 3