AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c

Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 2

Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 18.02.2011

(AB 37c Allgemeines)

3 Funktionsabläufe

3.1 Begriffe

Grundstellung: Der betriebsbereite Zustand einer Anlage.

Warnzeit: Die Dauer vom Aufleuchten der Blinklichter, des gelben oder

des gelb blinkenden Lichtsignals (Lichtsignalanlagen, bei denen

das grüne Licht fehlt) sowie dem Ertönen des akustischen Sig-

nals bis zum Beginn der Schliessbewegung der Schlagbäume

bei Schranken-, Halbschranken- und Bedarfsschrankenanlagen

oder bis zum Eintreffen der schnellsten Zugfahrt oder Rangier-

bewegung bei Blinklicht- und Lichtsignalanlagen.

Räumzeit: Die Räumzeit dient zur Räumung des Bahnübergangs durch die

Strassenbenützer. Sie ist abhängig von der Anlagenart, den

Räumwegen und der Geschwindigkeit der Strassenbenützer.

Schliesszeit: Die Dauer der Schliessbewegung der Schlagbäume.

Die minimale Dauer, in welcher sich die Schlagbäume vor der Gelöscht:welche Sicherheitszeit:

Durchfahrt eines Schienenfahrzeuges in der geschlossenen Gelöscht: Zugfahrt oder Ran-Stellung befindenmüssen. gierbewegung geschlossen sein müssen

Sperrzeit: Die Dauer, die der Bahnübergang für den Strassenverkehr ge-

sperrt ist. Für die maximale Sperrzeit ist die gemäss Betriebs-

konzept langsamste fahrplanmässige Zugfahrt oder Rangier-

bewegung massgebend.

Öffnungszeit: Die Dauer der Öffnungsbewegung der Schlagbäume.

Offenhaltezeit: Die Dauer, während der die Schlagbäume bei Bedarfsschran-

ken sich in der Stellung offen befinden und keine Warnung an Gelöscht: geöffnet sind die Strassenbenützer erfolgt.

Grundstellungszeit: Die Dauer zur Erreichung der Grundstellung nach Ablauf der

Sperrzeit.

Fortsetzung Blatt Nr. 3