AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c

Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 5

Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 18.02.2011

(AB 37c Allgemeines)

3.7 Freigabe des Bahnübergangs für den Strassenverkehr

3.7.1 Aufgehoben.

3.7.2 Bahnübergänge müssen gesichert bleiben, falls die Anlage zwischen den Funktions-

abläufen nicht 10 Sekunden in Grundstellung verbleiben kann. Andernfalls ist zwi-

schen den Zugfahrten oder Rangierbewegungen ein entsprechender minimaler Ab-

stand einzuhalten.

4 Räumzeit und -geschwindigkeit

Gelöscht: Verlängerung 4.1 Ist bei Anlagen eine Überprüfung der Warn- oder Sicherheitszeit gemäss Tabellen

1-4 notwendig, ist die Räumzeit für jede Verkehrsart separat zu berechnen. Die an- Gelöscht: Die längste dieser zuwendende Warn- oder Sicherheitszeit bestimmt sich aus der längsten berechneten Zeiten ist anzuwenden; als Mini-Räumzeit, sofern die Tabellen 1-4 nicht längere Zeiten vorschreiben. mum gelten jedoch die Zeiten in den Tabellen 1-4 Bei der Berechnung der Räumzeit sind folgende Räumgeschwindigkeiten zu berück-

sichtigen:

– Fahrzeugverkehr: 5,0 m/s; bei speziellen Verhältnissen ist diese Ge-

schwindigkeit zu reduzieren.

– Fussgängerverkehr: 1,0 m/s

4.2 Bei Bahnübergängen, die nur mit Andreaskreuzen oder Lichtsignalanlagen mit fehler-

sicherer Sperrung des Strassenverkehrs signalisiert beziehungsweise gesichert sind,

gelten folgende Räumzeiten und -geschwindigkeiten:

a. Für die Beobachtung, ob kein Schienenfahrzeug naht, und für den Entscheid, ob der

Bahnübergang überquert werden soll, sind 2 Sekunden einzurechnen (Reaktions-

zeit).

b. Räumgeschwindigkeit Fussgängerverkehr: 0,7 m/s

c. Für den Fahrzeugverkehr ist die Räumzeit3 aus der Summe der Reaktionszeit und

der Querungszeit mit einer Beschleunigung von 0,4 m/s2 zu berechnen. Ist die Be-

nützung des Bahnübergangs durch Lastwagen und ähnliche Fahrzeuge nicht mög-

lich, so kann die Querungszeit für Personenwagen mit einer Beschleunigung von

1,2 m/s2 berechnet werden.

3

In Analogie zu den Berechnungen der Sichtverhältnisse in Strassenknoten beim Anfahren mit Fahrzeugen

aus einer Stoppstrasse. Siehe auch: Strassenprojektierung, Unterlagen zur Vorlesung des Instituts für Ver-

kehrsplanung der ETHZ, 8. Auflage 1993 (Nachdruck 1995), Kapitel 15.3.11.

Fortsetzung Blatt Nr. 6