AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 7
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011
AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung
1 Die Fahrwegsteuerung und -sicherung hat den für eine Zugfahrt oder eine Rangier-
bewegung bestimmten Fahrweg zu steuern und ihn gegen Gefährdungen, die insbe-
sondere zu folgenden Ereignissen führen können, zu sichern:
a. Frontal- und Auffahrkollisionen;
b. Flankenfahrten;
c. Entgleisungen auf Weichen, Kreuzungen und Schutzvorrichtungen, deren bewegli-
che Teile sich nicht in der korrekten Position befinden oder die versehentlich unter
Schienenfahrzeugen umgestellt werden;
d. Kollisionen mit Personen oder Strassenfahrzeugen auf Bahnübergängen.
1.1 Für Fahrten mit bezüglich dieser Ereignisse vernachlässigbaren Risiken ist die voll-
ständige Sicherung der Fahrwege durch die Sicherungsanlage keine zwingende An-
forderung.
2 Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Sicherungsanlage muss der Fahrweg
gesichert sein.
2.1 Die durch Sicherungsanlagen erteilten Fahrerlaubnisse für Zugfahrten und Rangier-
bewegungen sind unter sich derart in Abhängigkeit zu bringen, dass sich gegenseitig
gefährdende Fahrten ausgeschlossen sind.
2.2 Sich gegenseitig gefährdende Fahrten müssen auch über die Grenzen von techni-
schen Systemen jederzeit ausgeschlossen sein.
2.3 Durch die Sicherungsanlage ist sicherzustellen, dass während der Fahrtstellung eines
ortsfesten Signals für einen ersten Zug kein zweiter Zug auf das gleiche Gleis vor
diesem Signal gelangen kann. Gelöscht: Auch bei Anlagen mit Führerstandsig-Auch bei Anlagen mit Führerstandsignalisierung ist durch entsprechende Massnah- nalisierung ist durch entsprechende men zu verhindern, dass ein zweiter Zug ohne für ihn gesicherten Fahrweg einem Massnahmen sicherzustellen, dass ein Folgezug erst in einen Abschnitt fahren ersten Zug folgen kann. kann, nachdem der erste Zug diesen Abschnitt vollständig verlassen hat. 2.4 Der sichere Eisenbahnbetrieb muss auch nach einer Zugtrennung gewährleistet blei-
ben.
Fortsetzung Blatt Nr. 8