AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 12
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011
(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)
Gelöscht: des Fahrwegs 4.3.3 Wo das Anhalten aller Zugfahrten vor dem Ende ihrer Fahrstrasse durch Zugbeein-
flussungen unterstützt wird, sind kürzere als die in den Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 für Ge- Gelöscht: andere schwindigkeiten bis 160 km/h festgelegten Mindestdurchrutschwege möglich. Diese sind aufgrund einer Sicherheitsbeurteilung festzulegen.
4.3.4 Für Zugfahrten mit Geschwindigkeiten über 160 km/h bis und mit 250 km/h ist in allen
Fällen sowohl auf Bahnhöfen als auch auf Strecken ein Durchrutschweg von mindestens 200 m einzuhalten.
4.4 Auf Anlagen für Geschwindigkeiten über 160 km/h sind Rangierbewegungen im
Normalbetrieb nicht zulässig.
5 Umgehung der Fahrwegsicherung
5.1 Notbedienungen verändern Prozessinformationen oder Bedingungen für die Siche-
rung der Fahrwege. Sie erlauben das Aufrechterhalten des Bahnbetriebes im Fall von technischen Störungen.
5.1.1 Risiken aus fehlerhaften Notbedienungen sind so weit wie verhältnismässig durch die
Sicherungsanlage zu reduzieren.
5.1.2 Auf Anlagen für Geschwindigkeiten über 160 km/h sind Notbedienungen nur in Kom-
bination mit speziellen Fahrstrassen, welche Geschwindigkeiten von maximal
80 km/h erlauben, zulässig.
5.2 Wird die Fahrerlaubnis mittels Hilfssignal erteilt, sind Risiken, welche sich aus unge-
nügender Fahrwegsicherung durch das Personal ergeben können, so weit wie verhältnismässig durch die Sicherungsanlage zu reduzieren.
Fortsetzung Blatt Nr. 13