AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 15
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010
Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011
(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)
8.5 Eine Zugfahrstrasse darf aufgrund einer Notbedienung nur aufgelöst werden, wenn
sie nicht befahren wird. Die Auflösung darf erst erfolgen, wenn die Sicherungsanlage
überprüft hat, dass:
a. kein Zug betroffen ist; oder
b. ein betroffener Zug mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Stillstand gekommen ist;
oder
c. ein betroffener Zug die Fahrstrasse vollständig verlassen hat.
8.5.1 Auf Gleisen für Geschwindigkeiten über 160 km/h ist der Stillstand des Zuges zwin-
gend durch die Sicherungsanlage zu überprüfen.
9 Das Einstellen von Fahrstrassen über nicht befahrbare Gleisabschnitte muss durch
die Sicherungsanlage ausgeschlossen werden können.
10 Bei Einspurstrecken und auf Strecken mit Wechselbetrieb sind in der Sicherungsan-
lage Massnahmen zu treffen:
a. die das unbeabsichtigte Einstellen gegeneinander gerichteter Fahrstrassen verhin-
dern;
b. die es ermöglichen, Fahrten auf der Strecke richtungsabhängig zu verhindern.
Gelöscht: <#>In der Sicherungsanlage 11 Auf Bahnhöfen mit Zugängen zu den Perrons über das Gleis entstehen zusätzliche sind gleichzeitige Zugsfahrten in Bahn-
höfen auszuschliessen, wenn ein- oder Risiken für die Reisenden. Diese sind so weit wie verhältnismässig durch die Siche- aussteigende Personen durch diese rungsanlage zu reduzieren (vgl. AB 34.3 Ziff. 3). Fahrten zusätzlich gefährdet werden können. ¶
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Fortsetzung Blatt Nr. 16