AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 15

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010

Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011

(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)

8.5 Eine Zugfahrstrasse darf aufgrund einer Notbedienung nur aufgelöst werden, wenn

sie nicht befahren wird. Die Auflösung darf erst erfolgen, wenn die Sicherungsanlage

überprüft hat, dass:

a. kein Zug betroffen ist; oder

b. ein betroffener Zug mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Stillstand gekommen ist;

oder

c. ein betroffener Zug die Fahrstrasse vollständig verlassen hat.

8.5.1 Auf Gleisen für Geschwindigkeiten über 160 km/h ist der Stillstand des Zuges zwin-

gend durch die Sicherungsanlage zu überprüfen.

9 Das Einstellen von Fahrstrassen über nicht befahrbare Gleisabschnitte muss durch

die Sicherungsanlage ausgeschlossen werden können.

10 Bei Einspurstrecken und auf Strecken mit Wechselbetrieb sind in der Sicherungsan-

lage Massnahmen zu treffen:

a. die das unbeabsichtigte Einstellen gegeneinander gerichteter Fahrstrassen verhin-

dern;

b. die es ermöglichen, Fahrten auf der Strecke richtungsabhängig zu verhindern.

Gelöscht: <#>In der Sicherungsanlage 11 Auf Bahnhöfen mit Zugängen zu den Perrons über das Gleis entstehen zusätzliche sind gleichzeitige Zugsfahrten in Bahn-

höfen auszuschliessen, wenn ein- oder Risiken für die Reisenden. Diese sind so weit wie verhältnismässig durch die Siche- aussteigende Personen durch diese rungsanlage zu reduzieren (vgl. AB 34.3 Ziff. 3). Fahrten zusätzlich gefährdet werden können. ¶

Fortsetzung Blatt Nr. 16