AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 16

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011

AB 39.3.b Signalisierung

1 Allgemeines

1.1 Es sind die in den FDV1 beschriebenen Signalsysteme und dargestellten Signale und

Signalbilder anzuwenden.

1.2 Die Fahrerlaubnis-, Geschwindigkeits- und weiteren für die Fahrt relevanten Informa-

tionen müssen dem Lokführer eindeutig angezeigt werden.

1.2.1 Die Sicherheitsanforderungen an die Signalisierung sind risikoorientiert festzulegen.

Bei dieser Festlegung kann das Vorhandensein und die Sicherheitsintegrität der Zugbeeinflussung berücksichtigt werden.

1.2.2 Die Signalisierung kann mittels ortsfester Signale oder direkt im Führerstand erfolgen.

Die rechtzeitige und eindeutige Erkennbarkeit und Zuordnung der Signalisierung müssen gewährleistet sein.

Gelöscht: grundsätzlich 1.2.3 Ortsfeste Signale müssen eindeutig einem Gleis zugeordnet sein.

1.2.3.1 Werden ausnahmsweise Gruppensignale eingesetzt, muss mittels Zusatzsignalisie-

rung sichergestellt werden, dass die Zuordnung der Fahrerlaubnis für den Lokführer eindeutig ist.

Gelöscht: Wo

1.2.4 In Bereichen, in denen Züge mit Geschwindigkeiten über 160 km/h verkehren, ist eine

Führerstandsignalisierung mit ETCS Level 2 notwendig. Die infrastrukturseitige Ausrüstung mit einem zusätzlichen Signalsystem ist nicht zulässig.

Gelöscht: Strecken 1.2.5 Auf Anlagen mit Führerstandsignalisierung müssen bei Fahrten in Vollüberwachung

alle für eine sichere Zugführung relevanten Informationen im Führerstand signalisiert Gelöscht:Führerstandssignalisierung werden. Die Beachtung ortsfester Signale und anderer die Geschwindigkeiten betreffender Vorgaben durch den Lokführer darf vom Signalsystem nicht vorausgesetzt werden.

1.2.6 Bei Anlagen mit Führerstandsignalisierung muss die Sicherungsanlage sicherstellen,

dass nur entsprechend ausgerüstete und funktionsfähige Fahrzeuge vom letzten ortsfesten Signal eine Fahrerlaubnis für die Einfahrt in den Führerstandsignalisierungsbereich erhalten.

1

Fortsetzung Blatt Nr. 17