AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 14
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010
(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)
8 Auflösen von Fahrstrassen
8.1 Ein Fahrweg muss so lange gesichert bleiben, bis kein Fahrzeug der betreffenden
Fahrt mehr gefährdet werden kann.
8.2 Die Auflösung einer Fahrstrasse durch die Sicherungsanlage muss von den Zugfahr-
ten oder den Rangierbewegungen abhängig sein. Sie kann abschnittweise erfolgen.
8.3 Fehler und Ausfälle in der Sicherungsanlage und externe Störeinflüsse dürfen nicht
zur Auflösung von Fahrstrassen führen.
8.3.1 Spannungsausfälle oder -unterbrüche dürfen nicht zur Auflösung von Fahrstrassen
führen.
8.3.2 Bei der Auflösung von Fahrstrassen haben insbesondere in Gleisen für Geschwindig-
keiten über 40 km/h mindestens zwei voneinander unabhängige Gleisfreimeldeeinrichtungen oder gleichwertige Kriterien mitzuwirken.
8.3.3 Bei der Verwendung von Gleisstromkreisen darf die Auflösung nicht durch vorüber-
gehende Überbrückung eines einzelnen Isolierstosses zustande kommen.
8.4 In einem Bahnhof darf eine Zugfahrstrasse nach erfolgter Zugfahrt durch eine Be-
dienhandlung aufgelöst werden können, wenn durch die Sicherungsanlage geprüft ist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. Es ist keine vom Ziel der betreffenden Zugfahrstrasse weiterführende Fahrerlaubnis vorhanden.
b. Mindestens ein Gleisfreimeldeabschnitt, der auch für eine mögliche Fahrstrasse der Gegenrichtung geprüft wird, wurde befahren.
c. Die letzte in der Fahrstrasse spitz befahrbare Weiche vor dem Ziel der Fahrstrasse wurde befahren.
d. Der letzte Bahnübergang in der Fahrstrasse wurde befahren.
8.4.1 Sind die Bedingungen c. oder d. aufgrund der normalen Halteorte im Regelbetrieb
nicht immer erfüllt, darf die Fahrstrasse durch eine Bedienhandlung aufgelöst werden können, wenn anstelle dieser Bedingungen durch die Sicherungsanlage geprüft ist, dass der Zug mit hoher Wahrscheinlichkeit stillsteht.
8.4.2 Auf Gleisen für Geschwindigkeiten über 160 km/h ist diese Auflösung im Normalbe-
trieb nicht zulässig.
Fortsetzung Blatt Nr. 15