AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 27

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010

(AB 39.3.e Gleisfreimeldung und Zugortung)

1.3 Gleisfreimeldeeinrichtungen sind so auszulegen, dass sie ein Schienenfahrzeug unter

festgelegten Voraussetzungen erkennen können. Hierzu müssen durch die Infrastrukturbetreiberin mindestens die nachfolgend aufgeführten Grenzwerte und Bedingungen für die festen Anlagen und die Schienenfahrzeuge festgelegt werden.

1.3.1 Grenzwerte und Bedingungen für feste Anlagen:

a. Höchstgeschwindigkeit;

b. klimatische Bedingungen;

c. elektromagnetische Eigenschaften im Gleisbereich wie:

– Betriebs- und Störströme in der Schiene,

– Betriebs- und Störspannungen an der Schiene,

– elektromagnetische Felder;

d. Anforderungen an die Isolationseigenschaften isolierter Schienen und Schienenstösse;

e. benachbarte oder überlagerte Gleisfreimeldeeinrichtungen;

f. Erdung;

g. Traktionsstromrückleitung;

h. physikalische Eigenschaften der Schienen;

i. mechanische Beanspruchungen von Komponenten am Gleis;

j. metallfreier Raum im Gleis;

k. Anzahl Fahrten pro Zeiteinheit.

1.3.2 Grenzwerte und Bedingungen für Fahrzeuge:

a. elektromagnetische Eigenschaften der Fahrzeuge;

b. physikalische Eigenschaften der Magnetschienenbremsen;

c. physikalische Eigenschaften der Wirbelstrombremsen;

d. Radgeometrie;

e. minimaler und maximaler Achsabstand;

f. maximaler Achswiderstand / Impedanz zwischen den Laufflächen der Räder einer Achse;

g. maximaler Abstand zwischen Fahrzeugende und äusserster Achse;

h. minimale Achslast;

i. metallfreier Raum im unteren Bereich;

j. Radmaterial;

k. Eigenschaften der Klotzbremsen;

l. Eigenschaften des Streusands;

m. maximal zulässige Achszahl.

Fortsetzung Blatt Nr. 28