AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 28

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011

(AB 39.3.e Gleisfreimeldung und Zugortung)

1.3.3 Gleisstromkreise sind so auszulegen, dass sie bei folgenden Grenzwerten der Bet-

tungs- und Achsnebenschlusswiderstände noch funktionieren:

1.3.3.1 Spezifischer Bettungswiderstand:

a. auf Stationsgleisen:

– bei Normalspur: 1,5 Ω km,

– bei Meterspur: 1,0 Ω km;

b. auf Streckengleisen:

– bei Normalspur: 2,5 Ω km,

– bei Meterspur: 1,7 Ω km.

1.3.3.2 Achsnebenschlusswiderstand:

a. bei bis 300 m langen Weichen und Isolierabschnitten: 1,0 Ω;

b. bei mehr als 300 m langen Isolierabschnitten: 0,5 Ω.

1.4 Gleisfreimeldeeinrichtungen müssen so konzipiert sein, dass die Rückführung des

Traktionsstroms gewährleistet bleibt. Für die Traktionsstromrückleitung ist AB 44.d Gelöscht: die VEAB1 anzuwenden.

1.5 Die Befestigung der Gleisfreimeldeeinrichtungen im Gleis darf die Funktionalität der

Fahrbahn nicht beinträchtigen.

1.6 Um sicherzustellen, dass Schienenfahrzeuge die Gleisfreimeldeeinrichtungen nicht

beeinträchtigen, ist die Norm SN EN 502382 anzuwenden.

1.7 Rückstellung von Achszählsystemen

Gelöscht: Grundsätzlich darf eine 1.7.1 Eine manuelle Rückstellung in den Zustand «frei» darf nicht wirksam werden, wenn

die letzte erfasste Achse in den Abschnitt eingefahren ist.

1.7.2 Eine manuelle Rückstellung in den Zustand «frei» darf durch den Fahrdienstleiter nur

mittels Notbedienung erfolgen.

1.7.3 Eine uneingeschränkte Rückstellung in den Zustand «frei» durch das Instandhal-

tungspersonal ist zulässig, wenn die entsprechenden Prozesse zur Gewährung der Betriebssicherheit festgelegt sind.

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Siehe Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 29