AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 24
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010
(AB 39.3.d Umstellung und Sicherung von Weichen)
4 Lageüberwachung
4.1 Die Lage der an- und abliegenden Zungen muss überwacht werden.
Minimale Anforderungen:
a. Geschwindigkeit v ≤ 40 km/h: Überwachung der Lage der Zungen, falls die Weiche in die Fahrwegsteuerung und -sicherung der Sicherungsanlage einbezogen ist;
b. Geschwindigkeitsbereich 40 < v ≤ 80 km/h: Überwachung der Lage der Zungen;
c. Geschwindigkeitsbereich 80 < v ≤ 250 km/h oder Situationen analog Ziffer 3.1.4.1: Zwei unabhängige Systeme für die Überwachung der Lage der Zungen.
4.1.1 Eine Lageüberwachung kann im Antrieb aufgrund der Lage der Stellstange erfolgen.
Eine zweite Lageüberwachung muss direkt an den Zungen angreifen.
4.2 Die Lageüberwachung darf die Weichenendlage nur anzeigen, wenn alle folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
a. Die anliegende Zunge gewährleistet eine sichere Spurführung.
b. Die abliegende Zunge ist in genügendem Abstand von der Stockschiene festgehalten.
c. An keiner Stelle der Zungenvorrichtung liegt eine unzulässige Spurverengung vor.
d. Der Weichenverschluss ist in der verschlossenen Lage gehalten.
Die einzuhaltenden Grenzwerte sind in AB 32.1 festgehalten.
4.2.1 Je nach Weichenkonstruktion und Anzahl und Lage der Verschlüsse sind weitere
Lageüberwachungen der Zungen bezüglich Spurverengung vorzusehen.
4.2.2 Bei Weichen mit beweglichem Herzstück ist zusätzlich die übereinstimmende Lage
von Zungen und Herzstück zu überwachen.
Fortsetzung Blatt Nr. 25