AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 29
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011
(AB 39.3.e Gleisfreimeldung und Zugortung)
1.8 Planung
1.8.1 Gleisfreimeldeeinrichtungen sind so zu projektieren, dass keine Überwachungslücke
zwischen angrenzenden Abschnitten entsteht. Die Funktion muss für die vorausgesetzten Achsabstände sichergestellt sein.
1.8.2 Gleisfreimeldeeinrichtungen sind so zu projektieren, dass auch für die Schienenfahr-
zeuge mit dem grössten Abstand zwischen Fahrzeugende und äusserster Achse die Profilfreiheit bei Weichen und Bahnübergängen gewährleistet ist.
1.8.3 Besteht ein durch eine Gleisfreimeldeeinrichtung zu überwachender Abschnitt aus
mehreren Teilabschnitten, ist zu gewährleisten, dass alle Teilabschnitte überwacht werden. Die Funktion muss für alle Teilabschnitte, auch bei Unterbruch von Schienenverbindern oder anderen elektrischen Verbindungen, gewährleistet bleiben.
1.8.4 Die Einhaltung der für den Betrieb der Gleisfreimeldeeinrichtung vorausgesetzten
Grenzwerte und Bedingungen muss über die gesamte Lebensdauer der Anlage sichergestellt werden.
Gelöscht: Achszähler 1.9 Werden Achszählsysteme redundant eingesetzt, sind die Zählpunkte so anzuordnen,
dass keine Lücke in der Belegtmeldung entstehen kann. Dabei:
a. ist der minimale äussere Achsabstand der eingesetzten Fahrzeuge zu berücksichtigen;
b. darf eine als gestört bewertete Redundanz erst nach einer manuellen Rückstellung in den Zustand «frei» wieder ausgewertet werden.
Fortsetzung Blatt Nr. 30