AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 26

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010

AB 39.3.e Gleisfreimeldung und Zugortung

1 Gleisfreimeldeeinrichtungen

1.1 Gleisfreimeldeeinrichtungen müssen unter festgelegten Voraussetzungen zwischen

den Zuständen «frei» und «nicht frei» unterscheiden können.

1.1.1 Ein Abschnitt darf als «frei» gemeldet werden, wenn sich keine Achse eines Schie-

nenfahrzeuges, welches die gemäss Ziffer 1.3.2 festgelegten Bedingungen erfüllt, auf dem bestimmten Abschnitt befindet.

1.1.2 Sind für die Funktion der Gleisfreimeldeeinrichtung isolierte Schienenstösse erforder-

lich, muss jede von einer Isolierstossüberbrückung betroffene Gleisfreimeldeeinrichtung ihre betroffenen Abschnitte als «nicht frei» melden.

1.1.3 Systemfehler, Defekte von Hardware oder Unterbrechungen von elektrischen Verbin-

dungen der Gleisfreimeldeeinrichtung müssen offenbart werden. Die betroffenen Abschnitte dürfen von der Gleisfreimeldeeinrichtung nicht als «frei» gemeldet werden. 1.1.4 Das Fehlen der Speisung muss offenbart werden. Die betroffenen Abschnitte dürfen

von der Gleisfreimeldeeinrichtung nicht als «frei» gemeldet werden.

1.1.5 Bei Achszählsystemen dürfen nach Einschaltung oder Wiederkehr der Spannung

beziehungsweise nach Ausfall des Systems die betroffenen Abschnitte nicht selbsttätig als «frei» gemeldet werden.

1.2 Gleisfreimeldeeinrichtungen müssen sowohl eine hohe Sicherheitsintegrität als auch

eine grosse Zuverlässigkeit aufweisen.

1.2.1 Die Sicherheitsintegrität ist abhängig von der Funktion, der Verwendung der Informa-

tion und den betrieblichen Verhältnissen festzulegen.

Fortsetzung Blatt Nr. 27