AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 41 Gelöscht:44
Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Personenwarnsysteme im Gleisbereich
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Warnsysteme für Arbeiten im Gleisbereich Entwurf: 16.02.2011
Kommentar [KAV1]: AB zu Art. 44 AB 41.1 EBV werden AB zu Art. 41 EBV.
Gelöscht: 44
1 Ankündigungs- und Warnanlagen für Arbeiten im Gleisbereich sind gemäss den
Schweizerischen Fahrdienstvorschriften FDV R 300.12 einzusetzen.
2 Ankündigungs- und Warnanlagen für Arbeiten im Gleisbereich sind so auszulegen,
dass sie dort arbeitendes Personal vor sich nähernden Fahrten warnen.
2.1 Die funktionalen sicherheitsrelevanten Anforderungen und die Anforderungen an die
Sicherheitsintegrität sind aufgrund einer Risikoanalyse festzulegen.
2.1.1 Handbetätigte Warnanlagen müssen mindestens eine Sicherheitsintegrität gemäss
Sicherheitsanforderungsstufe 1 der SN EN 501291 erreichen.
2.1.2 Automatische Warnsysteme mit Abgriff der Ankündigungsinformation ab Schienen-
schalter oder ab Stellwerk müssen mindestens eine Sicherheitsintegrität gemäss Sicherheitsanforderungsstufe 3 der SN EN 501291 erreichen.
2.2 Für die Spezifikation und den Nachweis der Erfüllung der Zuverlässigkeits-, Verfüg-
barkeits-, Instandhaltbarkeits- und Sicherheitsanforderungen (RAMS-Anforderungen) ist die SN EN 501261 anzuwenden.
2.3 Die Sicherheitsnachweisführung und die Begutachtung haben gemäss SN EN 501291
zu erfolgen.
3 Die Warnung muss zeitgerecht erfolgen und durch die betroffene Zielgruppe eindeu-
tig wahrnehmbar sein.
1 Siehe Anhang Nr. 3