AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 14

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011

(AB 44.c Fahrleitung)

6 Fahrleitungsanordnungen

Die Wahl des Fahrleitungssystems ist entsprechend den bahnbetrieblichen Anforderungen zu treffen.

6.1 Für das Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer sind die Anforderun-

gen der SN EN 5036713 einzuhalten, das heisst insbesondere:

Fahrleitungen sind so zu bauen, dass der Strom bei den zulässigen Fahrgeschwindigkeiten, der betrieblich vorgesehenen Anzahl aktiver Stromabnehmer sowie deren Abstand und bei den vorkommenden Witterungsverhältnissen einwandfrei abgenommen wird.

6.2 Fahrleitungen sind entsprechend der SN EN 501198, Ziffern 4 und 5 auszulegen.

7 Fahrleitungsfunktionalitäten

Fahrleitungen sind elektrisch zu unterteilen.

7.1 Unterteilung und Abschaltbarkeit

7.1.1 Die Fahrleitungen sind durch den Einbau von Trennvorrichtungen so zu unterteilen,

dass klar definierte Abschnitte spannungslos gemacht werden können. Die Trennvorrichtungen müssen unter Spannung bedienbar sein.

7.1.1.1 Trennstellen in der Fahrleitung sind auf geeignete Weise durch Signale zu decken

oder durch Merktafeln gemäss den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften (FDV) R 300.2 Ziffer 7 erkennbar zu machen.

7.1.1.2 Im Tram- und Trolleybusbetrieb sind Trennstellen zu markieren.

7.1.1.3 Die Streckentrennung befindet sich zwischen dem Einfahrsignal und dem spätesten

Halteort der Züge aus der Gegenrichtung.

7.1.2 Die Standorte von elektrischen Trennstellen in der Fahrleitung und der Signale sind

so aufeinander abzustimmen, dass es beim Halt der stromabnehmenden Fahrzeuge vor der Signalisierung zu keinen Beschädigungen an Fahrleitung und Stromabnehmer kommen kann.

7.1.3 Das Befahren kurzgeschlossen und geerdeter bzw. mit der Rückleitung verbundener

Fahrleitungsabschnitte mit gehobenem Stromabnehmer ist durch betriebliche oder technische Massnahmen zu verhindern.

13Siehe Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 15