AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 15
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.c Fahrleitung)
7.1.4 Fahrleitungen in Depots und Instandhaltungsanlagen sowie über Verlade- und An-
schlussgleisen müssen abschaltbar sein und kurzgeschlossen und geerdet bzw. mit der Rückleitung verbunden werden können.
7.1.4.1 In Depots und Instandhaltungseinrichtungen müssen die Fahrleitungen der einzelnen
Gleise wie folgt abschaltbar sein:
a. einzeln, damit bei Fahrbewegungen nur die jeweils benötigte Fahrleitung unter Spannung gesetzt werden kann
b. gruppenweise, wenn dafür gesorgt ist, dass sich niemand auf den nicht für Fahrbewegungen benötigten Gleisen in der Nähe der spannungsführenden Fahrleitung befindet.
7.1.4.2 Das Einschalten der zugehörigen Schalter muss mittels einer Verriegelungsvorrich-
tung verhindert werden können.
7.1.4.3 Als Schutzmassnahme im Sinne des Kurzschliessens und Erdens gilt bei Trolleybus-
fahrleitungen:
a. beide Fahrleitungspole nach Trennung des ungeerdeten Pols kurzschliessen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Berührungsspannung gegen neutrale Erde oder benachbarte Erdungssysteme 50 V nicht übersteigt
b. beide Fahrleitungspole nach Trennung des ungeerdeten Pols kurzschliessen und an Bauwerkserde anschliessen, wenn auf Grund des Nachweises davon auszugehen ist, dass die Berührungsspannung gegen neutrale Erde oder benachbarte Erdungssysteme 50 V übersteigt
Fortsetzung Blatt Nr. 16