AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 16

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011

(AB 44.c Fahrleitung)

7.1.5 In Depots und Instandhaltungsanlagen sind zusätzliche Massnahmen gegen zufälli-

ges Berühren erforderlich. Zugänge zu Fahrleitungsanlagen und Anlageteilen die unter Spannung stehen, sind mit Einrichtungen zu versehen, welche das Eindringen in die Erweiterungszone gemäss AB 45.3, Ziffer 2.2 sicher verhindern.

7.1.5.1 Als Zugänge gelten insbesondere fest montierte oder im Raum vorhandene mobile

Leitern und Hubarbeitsbühnen, fest installierte Treppen, Podeste und Ähnliches.

Je nach baulichen Gegebenheiten und Rettungskonzept können auch Anlagen in Eisenbahntunnel darunter fallen.

7.1.5.2 Steuerungen solcher Einrichtungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass es

nicht zu Gefährdungssituationen kommt. Insbesondere müssen sie so ausgelegt und beschaffen sein, dass

a. bei den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen die Funktion gewährleitet ist;

b. ein Defekt der Einrichtung nicht zu Gefährdungssituationen führt;

c. vorhersehbare Bedienungsfehler nicht zu Gefährdungssituationen führen.

7.1.5.3 Der Ersteller der Einrichtung hat mit einer Sicherheitsbescheinigung (Konformitätser-

klärung) zu bestätigen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sind.

Er hat dem Betreiber der Einrichtung eine Betriebs- und Instandhaltungsanleitung zu übergeben und eine Instruktion an der erstellten Anlage durchzuführen.

7.1.5.4 Diese Einrichtungen sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand

zu halten. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.

7.1.6 In Depots und Instandhaltungseinrichtungen sind Einrichtungen mit redundanter

Funktion anzubringen, die den Schaltzustand der Fahrleitung optisch oder akustisch anzeigen.

Fortsetzung Blatt Nr. 17