AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 23

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011

(AB 44.c Fahrleitung)

10 Sicherheitskennzeichnung

Hochspannungs- und Niederspannungsanlagen sind mit Sicherheitskennzeichnungen zu signalisieren.

10.1 Hochspannungs- und Niederspannungsanlagen sind, wo auf Grund der örtlichen Ge-

gebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotenzial hinsichtlich Annäherung und Berührung spannungsführender Teile besteht, durch gut sichtbare Gefahrenhinweise zu kennzeichnen.

10.1.1 Die für die Information des Publikums vorgeschriebenen Gefahrenhinweise müssen

in leicht leserlicher, witterungsbeständiger Schrift auf die Gefahr hinweisen.

10.1.2 An Stellen, welche für das Ein- und Ausladen von Gütern bestimmt sind, sowie an

Fahrzeugen, bei denen zwecks Be- und Entladung in die Nähe der Fahrleitung hinaufgestiegen werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass diese erst dann bestiegen, beladen oder entladen werden dürfen, wenn die Fahrleitung durch das zuständige Personal abgeschaltet sowie kurzgeschlossen und geerdet bzw. mit der Rückleitung verbunden worden ist.

Zusätzlich ist auf die besondere Gefahr der Fahrleitung hinzuweisen.

10.1.3 Bei leicht zugänglichen Hochspannungskabeln sind an geeigneten Stellen Gefahren-

hinweise anzubringen.

10.1.4 Der Text soll in der in der Umgebung hauptsächlich verbreiteten Landessprache ab-

gefasst sein.

Fortsetzung Blatt Nr. 24