AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 20
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.c Fahrleitung)
8.3 Bahnfremde elektrische Niederspannungsanlagen
8.3.1 Bahnfremde, elektrische Telekommunikations- und Niederspannungsanlagen dürfen
nur an Tragwerken der Fahrleitungsanlage befestigt werden, wenn für die Sicherheit bei Betrieb und Instandhaltung eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Infrastrukturbetreibern besteht.
8.3.2 Schutzmassnahmen sind nach SN EN 50122-114, Ziffer 7 auszuführen.
Die Möglichkeit des Anschlusses des Schutzleiters nach SN EN 50122-1, Ziffer 7;
Bilder 22 und 23, darf bei isoliert aufgestellten und mit der Rückleitung verbundenen Anlagenteilen nicht angewendet werden.
8.3.3 Bahnfremde Beleuchtungskörper sowie deren Zuleitungen, die an Tragseilen über
spannungsführenden Teilen einer Fahrleitungsanlage aufgehängt sind, müssen:
8.3.3.1 wenn beim Absenken oder Herabfallen spannungsführenden Teile der Fahrleitungs-
anlage berührt werden können:
a. nach SN EN 50122-1, Ziffer 7.3 bemessen werden, oder
b. über einen ausserhalb der Fahrleitungsanlage angebrachten Transformator galvanisch getrennt gespeist sein (für Trenntransformator und Zuleitungen muss die langzeitige zeitweilige Überspannung der Fahrleitungsspannung entsprechen)
8.3.3.2 wenn beim Absenken oder Herabfallen spannungsführenden Teile der Fahrleitungs-
anlage nicht berührt werden:
a. nach SN EN 50122-1, Ziffer 7.4 bemessen werden, oder
b. über einen ausserhalb der Fahrleitungsanlage angebrachten Transformator galvanisch getrennt gespeist sein.
14Siehe Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 21