AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 182Fedlex · Vorlage
Kapitel: Elektrische Anlagen und elektrische Blatt Nr.: 22
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.c Fahrleitung)
9 Berührungssicherheit
Alle unter Spannung stehenden Teile der Fahrleitungsanlage und der mit dieser in Kontakt stehenden Fahrzeugausrüstung müssen der zufälligen Annäherung oder Berührung entzogen sein. An Stellen, deren Betreten nur zu dienstlichen Zwecken erlaubt ist, können Massnahmen getroffen werden, die den besonderen, vorliegenden Verhältnissen entsprechen.
9.1 Bei Fahrleitungsanlagen in der Nähe von Gebäuden dürfen die in der Verordnung
über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) festgelegten Mindestabstände unterschritten werden, wenn durch geeignete Massnahmen der Schutz vor zufälliger Annäherung und Berührung gewährleistet und nachgewiesen ist.
9.2 Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren sind nach SN EN 50122-116, Zif-
fern 5.1, 5.2, 5.3, 5.5 und 5.6 auszuführen.
In öffentlichen Bereichen, in denen das Vorhandensein elektrischer Anlagen nicht sofort ersichtlich ist, sind auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Risiken zusätzliche Massnahmen zu treffen.
9.3 Konstruktionsteile der Fahrleitungsanlage sind keine Standflächen im Sinne von SN
EN 50122-1, Ziffer 5.2.1.
16Siehe Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 23