AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 27
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.d Bahnrückstrom und Erdung)
1.7 Kennzeichnung der Rückstrom- und Erdleiter
1.7.1 Wo für die Leiter von Rückleitungs- und Erdungssystemen Verwechslungsgefahr be-
steht, sind Massnahmen dagegen zu treffen. Insbesondere muss verhindert werden, dass irrtümlich Leiter aufgetrennt werden, in welchen Ströme fliessen oder gefährliche Spannungen entstehen können, welche Personen gefährden können.
1.7.2 Bei neuen oder zu ändernden Anlagen sind Rückstrom- und Erdleiter wie folgt zu
kennzeichnen:
1.7.2.1 Rückleiter und Verbindungen zwischen verschiedenen Punkten des Rückleitungssys-
tems:
a. Isolierte Leiter in gelber Farbe, oder in neutraler Farbe mit dauerhaft gelb markierten Anschlussstellen.
b. Bei Wechselstrombahnen sind blanke Leiter möglich, sofern damit nicht das Schienenpotenzial verschleppt wird und keine unzulässige Annäherungen zu spannungsführenden Teilen oder Erdungssystemen entstehen.
1.7.2.2 Rückleiter von Gleisfreimeldeeinrichtungen sind mit Isolationen in anlagenspezifi-
schen Farben versehen, oder blank mit dauerhaft gelber Kennzeichnung an der Anschlussstelle markiert.
1.7.2.3 Rückleiter zu Unterwerken, Gleichrichtern, Transformatoren und Spannungswandlern
sind wie folgt auszuführen:
a. Als isolierte Leiter in gelber Farbe oder in neutraler Farbe mit dauerhaft gelb markierten Anschlussstellen.
b. Bei Wechselstrombahnen sind blanke Leiter mit dauerhaft gelb markierten Anschlussstellen möglich, sofern damit nicht das Schienenpotenzial verschleppt wird und keine unzulässige Annäherungen zu spannungsführenden Teilen oder Erdungssystemen entstehen.
1.7.2.4 Potenzialausgleichsleiter und Schutzleiter, welche im Betriebsfall keinen Strom führen
sind wie folgt auszuführen:
a. Als isolierte Leiter in grün-gelber Farbe oder in neutraler Farbe mit dauerhaft grüngelb markierten Anschlussstellen.
b. Es sind keine blanken Leiter zulässig.
Fortsetzung Blatt Nr. 28