AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 26

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011

(AB 44.d Bahnrückstrom und Erdung)

1.5 Elektrische Anschlüsse an Fahrschienen

1.5.1 Rückleiter und Verbindungen an die Fahrschienen sind gemäss SN EN 50122-119,

Ziffer 10.3 zu bauen.

1.5.2 Festigkeit und Leitfähigkeit der Leiter und deren Anschlüsse dürfen durch betriebsbe-

dingte Veränderungen der Gleislage und durch die von Fahrzeugen herrührenden Erschütterungen nicht beeinträchtigt werden.

1.5.3 Leiter und deren Anschlüsse sind gegen Beschädigung bei Gleisinstandhaltungsar-

beiten möglichst zu schützen.

1.5.4 Leiter und deren Anschlüsse müssen den dynamischen Belastungen im Kurzschluss-

fall standhalten.

1.5.5 Leiter und Anschlussstellen müssen kontrollierbar sein. Wo eine Sichtkontrolle nicht

möglich ist, muss die elektrische Prüfung der Einzelleiter möglich sein.

1.5.6 Elektrische Anschlüsse an die Fahrschienen dürfen die Festigkeit der Fahrschienen

nicht unzulässig beeinträchtigen.

1.6 Rückleitung zum Unterwerk

1.6.1 Die Verbindungen zur Rückleitungssammelschiene des Unterwerks sind gemäss SN

EN 50122-1, Ziffer 10.3 zu bauen.

1.6.2 Anschlüsse des Unterwerks an die Fahrschienen sind bei frei zugänglichen Schienen

über mindestens 50 m Gleisstrecke, oder bei bis Oberkante eingedeckten Rillenschienen über mindestens 5 m Gleisstrecke zu verteilen.

1.6.3 Rückleitungsseile, die mit dem Unterwerk verbunden werden, sind entsprechend den

elektrischen und mechanischen Anforderungen, verteilt an den Rückstrom führenden Fahrschienen anzuschliessen.

1.6.3.1 Bei den Unterwerken müssen die Anschlüsse an die Fahrschienen leicht zugänglich

und gut sichtbar oder markiert sein.

19Siehe Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 27