AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 25
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
BAHNRÜCKSTROM UND ERDUNG
AB 44.d Bahnrückstrom und Erdung
1 Grundsatz zu vollständiger und zuverlässiger Bahnstromrückführung
Der Bahnrückstrom muss zuverlässig und möglichst vollständig über die dafür vorgesehenen Leitungen zurückgeführt werden.
1.1 Die Rückleitung ist für den zu erwartenden Strom ausreichend zu dimensionieren.
1.2 Für Eisenbahnen die mit Gleichstrom betrieben werden, sind die Grenzwerte der Ab-
leitungsbeläge gemäss SN EN 50122-218, Ziffer 5.2 einzuhalten.
1.3 Für alle Anlagen und Erdungssysteme welche im Einflussbereich des Bahnrück-
stromsystems liegen, ist rechtzeitig ein Rückleitungs- und Erdungskonzept zu erstellen und zu dokumentieren. Ausgenommen davon sind ganz einfache Fälle.
Sind mehrere Betriebsinhaber betroffen, so ist das Konzept gemeinsam zu vereinbaren.
1.4 Fahrschienen als Rückleitung
1.4.1 Werden die Fahrschienen zur Rückleitung des Traktionsstroms benutzt, so muss die-
se über zwei voneinander unabhängige Strompfade möglich sein, wobei jeder Strompfad für den zu erwartenden Strom ausreichend dimensioniert sein muss.
1.4.1.1 Als unabhängiger Strompfad gilt:
a. alle durchgehend verschweissten oder elektrisch gut leitend verbundene Fahrschienen, auch bei isolierstossfreien Gleisfreimeldeeinrichtungen.
b. ein Rückleitungsseil von mindestens 95 mm2 Querschnitt (Kupferäquivalent), an Masten oder kontrollierbar im Boden verlegt.
c. ein zweischienig isoliertes Gleis gilt als ein einziger Strompfad.
18Siehe Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 26