AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 19
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.c Fahrleitung)
8 Einrichtungen an oder in der Nähe von Fahrleitungen
Einrichtungen an oder in der Nähe von Fahrleitungsanlagen dürfen den Eisenbahnbetrieb nicht beeinträchtigen.
8.1 Kabel und Freileitungen in der Nähe von Fahrleitungen
Bahneigene sowie bahnfremde Leitungen dürfen auf Fahrleitungstragwerken angebracht werden, wenn ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist, dadurch keine inakzeptablen Risikoerhöhungen auftreten und die Instandhaltung der elektrischen Anlagen nicht behindert wird.
8.2 Signale
8.2.1 Signale für den Eisenbahnbetrieb müssen so an Tragwerken angebracht sein, dass
der Eisenbahnbetrieb durch deren Instandhaltung nicht beeinträchtigt wird. Falls die Fahrleitung geschaltet werden muss, sind die betriebliche Konsequenzen zu berücksichtigen.
8.2.2 Sicherheitskennzeichnungen und Signaltafeln dürfen auch an Fahrleitungsteilen be-
festigt werden, die unter Spannung stehen, sofern die Kriterien gemäss Ziffer 6.1, 6.2 und 9 eingehalten sind.
Fortsetzung Blatt Nr. 20