AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 188Fedlex · Vorlage

Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 28

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011

(AB 44.d Bahnrückstrom und Erdung)

2 Grundsatz zu gefährlichen Berührungsspannungen

Am Bahnrückstromsystem und bei dessen Zusammentreffen mit Erdungssystemen dürfen keine gefährlichen Berührungsspannungen auftreten.

2.1 Zusammentreffen von Erdungssystemen

2.1.1 Beim Zusammentreffen der Bahnstromrückleitung mit Niederspannungsanlagen, die

nicht für die Bahnstromversorgung vorgesehen sind, ist nach der Norm SN EN

50122-120, Ziffer 7 vorzugehen.

2.1.2 Die getroffenen Massnahmen sind an geeigneter Stelle der Anlage dauerhaft zu do-

kumentieren.

2.1.3 Die Wirksamkeit einer Trennung der Rückleitung von Erdungssystemen, oder deren

Zusammenschluss, muss jederzeit überprüft werden können.

2.2 Die zulässigen Berührungsspannungen sind in der Verordnung vom 30. März 1994

über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung)21 festgelegt. Die

Grenzwerte gemäss den Normen SN EN 50122-1, Ziffer 9 und SN EN 50122-3, Ziffer 7 sind nur anwendbar, wenn die Starkstromverordnung keine Werte vorgibt. Die zulässigen Berührungsspannungen bei gleichzeitigem Auftreten von Wechsel- und Gleichstrom richten sich nach der Norm SN EN 50122-3.

2.3 Das Abgreifen einer Berührungsspannung ist in der Norm SN EN 50122-1, Ziffer

3.1.3 definiert. Ergänzend dazu gelten leitfähige Anlageteile bis auf eine Höhe von 2.5 m über der Standfläche und mit weniger als 1.75 m Direktabstand als gleichzeitig berührbar.

2.4 Betriebsmässig geerdete Fahrdrähte von mehrpoligen Fahrleitungen dürfen nicht zur

Erdung von Anlageteilen verwendet werden.

2.5 Um Isolationsfehler in Gleichstromunterwerken oder bei Gleichstromschaltanlagen zu

erfassen und gefährliche Berührungsspannungen zu verhindern, ist gemäss SN EN 50123-7-1, Ziffer 6.5.7 zu verfahren.

20Siehe Anhang Nr. 3

21SR 734.2

Fortsetzung Blatt Nr. 29