AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 32
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
BAHNSPEZIFISCHE ELEKTRISCHE ANLAGEN
AB 44.e Bahnspezifische elektrische Anlagen
1 Grundsätze
Den besonderen Anforderungen bezüglich Bahnrückstromsystem und Isolationskoordination ist Rechnung zu tragen.
Soweit die EBV und diese Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten, gelten für die bahnspezifischen elektrischen Anlagen soweit anwendbar die Bestimmungen der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV).
1.1 Für die Bemessung der Isolation in Sicherungsanlagen sind die Normen SN EN
50124-1 und SN EN 50124-226 anzuwenden. Wo diese nicht anwendbar sind, gilt folgendes:
1.1.1 Alle Stromkreise müssen gegeneinander, gegen Gehäuse, gegen Kabelmäntel und
gegen Erde genügend spannungsfest sein. Für die Spannungsfestigkeit gelten folgende Klassen:
a. Verstärkte Isolation 4000 V, 50 Hz, 1 Min. Anzuwenden für Trenntransformatoren und bei Geräten, die an das Streckenkabel angeschlossen werden.
b. Normale Isolation 2000 V, 50 Hz, 1 Min. Anzuwenden für alles Material der Innen- und Aussenanlagen mit Ausnahme von Trenntransformatoren, Geräten, die an das Streckenkabel angeschlossen werden und Teile mit Kleinspannung oder Schwachstrom in Innenanlagen.
c. Leichte Isolation 500 V, 50 Hz, 1 Min. Anzuwenden für Teile mit Kleinspannung oder Schwachstrom in Innenanlagen.
1.1.2 Bei Stromkreisen, die Apparate oder Bauelemente enthalten, welche wegen ihrer
Konstruktion nicht genügend spannungsfest sein können, ist die Spannungsprüfung auf die entsprechend vorgesehene Trennstelle zu beschränken. In solchen Apparaten und Bauelementen müssen sich Kurzschlüsse und Aderberührungen im Sinne der Sicherheit auswirken. Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, sind Schutzmassnahmen vorzusehen, die gefährdende Überspannungen verhindern.
26Siehe Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 33