AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 30
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.d Bahnrückstrom und Erdung)
4 Zone besonderer Massnahmen
Bei leitfähigen Anlageteilen im Oberleitungsbereich und Stromabnehmerbereich, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Gefährdung von Personen durch Berührungsspannungen und die Gefährdung von Sachen durch Fehlerströme zu verhindern. Die Massnahmen richten sich nach Ziffer 6 der SN EN 50122-124.
4.1 Der Oberleitungsbereich und Stromabnehmerbereich ist gemäss der Norm SN EN
50122-1, Ziffer 4 festgelegt.
4.1.1 Die national festzulegenden Werte in der Norm SN EN 50122-1, Ziffer 4.1, Bild 1
sind:
a. Kenngrösse X:
3 m für Hochspannung
2 m für Niederspannung
Das Mass X ist im Innern von Kurven dem Risiko entsprechend zu erweitern.
b. Kenngrösse Y:
entsprechend dem Wert "bp" gemäss AB 18 Blatt 16N der AB-EBV (Normalspur) resp. entsprechend der Summe der Werte "bs" und "be" plus 350 mm gemäss Blatt 12M (Meterspur).
c. Kenngrösse Z:
0.4 m, sofern der Nachweis erbracht ist, dass ein Stromabnehmer, der infolge einer Störung von der Oberleitung getrennt wird, nicht weiter unter Spannung steht (z.B. als Folge der Verbindung der Zugausrüstung mit anderen elektrisch untereinander verbundenen Stromabnehmern oder bei Nutzbremsung des Zuges) resp. 2 m in allen andern Fällen.
4.1.2 Die national festzulegenden Werte in der Norm der SN EN 50122-1, Ziffer 4.3 Bild 2
(Trolleybusanlagen, nur Niederspannung in der Schweiz)
a. Kenngrösse X:
2 m. Das Mass X ist im Innern von Kurven dem Risiko entsprechend zu erweitern.
b. Kenngrösse Y:
0.6 m
c. Kenngrösse Z:
1 m
24Siehe Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 31