AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 29

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011

(AB 44.d Bahnrückstrom und Erdung)

3 Massnahmen gegen schädliche Wirkung von Rückstrom

Der Bahnrückstrom darf weder Anlagen der Eisenbahnen noch Anlagen Dritter unzulässig stören oder gefährden.

3.1 Streustrom

3.1.1 Dem Streustrom von Gleichstrombahnen ist wegen seiner Korrosionswirkung beson-

dere Beachtung zu schenken. Die Anlagen sind gemäss der Norm SN EN 50122-222 zu planen und zu bauen. Die Richtlinie C3 der Korrosionskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK) ist bei der Umsetzung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

3.1.2 Betreffen die Schutzmassnahmen die Anlagen mehrerer Betriebsinhaber, so legen

diese die Massnahmen gemeinsam fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der überwiegend betroffenen Anlage in Absprache mit den anderen Aufsichtsbehörden.

3.2 Elektrische Beeinflussung

3.2.1 Bei leitfähigen Anlagen und Leitungen im elektrischen Einflussbereich von Eisenbah-

nen sind die notwendigen Massnahmen nach den Regeln der Technik gegen die Beeinflussung dieser Anlagen und gegen das Verschleppen von Schienenpotenzial zu ergreifen. Insbesondere zu beachten sind die Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)23 und die Norm SN 671 260.

22Siehe Anhang Nr. 3

23SR 734.31

Fortsetzung Blatt Nr. 30